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I. Vorgeschichte und Gründung
Am 8. Jan. 1918 veröffentlichte der damalige Präsident
der Vereinigten Staaten von
Amerika, Woodrow Wilson, sein als »Die vierzehn Punkte« bekanntgewordenes
Friedensprogramm. Im letzten seiner vierzehn Punkte forderte der
US-Präsident:
&#Eine allgemeine Gesellschaft der Nationen muss auf Grund eines
besonderen
Bundesvertrags gebildet werden zum Zweck der Gewährung gegenseitiger
Kategorien
für politische Unabhängigkeit und territorialer Integrität in gleicher
Weise für die
großen und kleinen Staaten.
In einer Rede am 4. Juli 1918 zu Mount Vernon bekräftigte Wilson seine
Forderung
nach Errichtung einer Friedensorganisation, die es sicherstellen sollte, »daß
die
Gesamtmacht der freien Nationen jede Rechtsverletzung verhüten wird«. Als
Mittel,
Frieden und Gerechtigkeit in der Welt zu festigen, schlug er ein »Tribunal
der
Meinung« vor, dem sich alle beugen müßten und durch das jede internationale
Streitfrage, über die sich die unmittelbar beteiligten Völker nicht
freundschaftlich
einigen können, geregelt werden sollte.
Die Hegemonie eines Landes sollte nicht mehr, wie in der Vergangenheit
versucht,
durch das Ordnungsprinzip des Gleichgewichts der Mächte, sondern duch die
Grün-
dung eines Völkerbunds vermieden werden.
Kants »Vernunftsidee«
In den Vorstellungen des amerikanischen Präsidenten fand ein seit über
hundert Jahren
in der abendländischen Geisteswelt gehegter Gedanke eines Völkerbundes
seinen
konkreten politischen Ausdruck. Immanuel Kant beschrieb ihn bereits in
seinem 1795
erschienenen Traktat Zum Ewigen Frieden und nannte darin den
Zusammenschluß
der Völker zu einem Bund die ;Vernunftidee einer friedlichen
durchgängigen
Gemeinschaft der Völker auf Erden. Die bitteren Erfahrungen des
Ersten Weltkriegs,
des größten und blutigsten aller bisherigen Kriege, mit seinen oft
widersinnigen und
selbstmörderischen Aktionen ließen den Wunsch nach einem geregelten,
friedlichen
Zusammenleben der Völker wieder mit Macht laut werden und auf eine
Verwirklichung der Völkerbundsidee drängen. Auch die Kaiserlich Deutsche
Reichsregierung unter Prinz Max von Baden erklärte ihren Willen, im Sinne
einer
allgemeinen Völkerverständigung tätig zu werden und alles zu tun, daß ein
»ehrlicher,
dauernder Friede für die gesamte Menschheit« herbeigeführt werde. Unter
diesen
Voraussetzungen schien es nur mehr eine Frage der Zeit und der Beendigung
des
Krieges zu sein, wann das allgemeine Gefühl der internationalen
Zusammengehörigkeit
der Völker in die praktische Organisationsform einer League of Nations
gefaßt
werden könnte.
Nach Abschluß des Waffenstillstandes von Compiegne und nachdem am 18. Jan.
1919
im Pariser Außenministerium die Friedenskonferenz der 27 alliierten und
assoziierten
Mächte zusammengetreten war, ging man daran, die Satzungen für den geplanten
Völkerbund auszuarbeiten. Der südafrikanische Staatsmann Jan Christian Smuts
(1870-1950) hatte gleich nach Einstellung der Kampfhandlungen eine
Denkschrift über
die Gründung einer internationalen Friedensorganisation geschrieben und
darin
wertvolle Anregungen gegeben. Er kann daher neben Woodrow Wilson als einer
der
Väter des Völkerbundes gelten, eine Tatsache, die bis heute weitgehend in
Vergessenheit geraten ist.
Die Gründung des Völkerbunds wurde bereits während der Friedenskonferenzen
in
den Pariser Vororten, im Frühjahr 1919 also knapp ein halbes Jahr nach Ende
des 1.
Weltkriegs vorbereitet. Neben Wilson und Smuts gab es auch Pläne und
Vorschläge
von Miller-Hut und Lord Phillimore.
Die Satzung des Völkerbunds, die ingesamt aus 26 Artikeln besteht wurde am
28.4.1919 durch die Vollversammlung der Versailler Friedenskonferenz
angenommen.
Sie wird eingeführt mit der Erklärung, »daß es zur Förderung der
Zusammenarbeit
unter den Nationen und zur Gewährleistung des internationalen Friedens und
der
internationalen Sicherheit wesentlich ist, bestimmte Verpflichtungen zu
übernehmen,
nicht zum Kriege zu schreiten, in aller Öffentlichkeit auf Gerechtigkeit und
Ehre
gegründete internationale Beziehungen zu unterhalten und die Vorschriften
des
internationalen Rechts, die fürderhin als Richtschnur für das tatsächliche
Verhalten der
Regierungen anerkannt sind, genau zu beobachten.«
Zwei Monate später, also am 28.6.1919 erfolgte dann die Unterzeichnung der
Satzung
durch die Gründerstaaten, die gleichzeitig auch Unterzeichnerstaaten des
Friedensvertrags sind. Die Satzung des Völkerbunds wird damit Bestandteil
des
Versailler Vertrags, sprich die ersten 26 Artikel des Versailler Vertrags
sind identisch
mit der Satzung des Völkerbund. Die Länder, die dem Versailler Vertrag
zustimmten,
mussten also damit automatisch der Gründung eines Völkerbundes zustimmen,
man
wollte so Sieger- und Verliererstaaten gemeinsam auf den Grundsatz einer
einer
friedlichen internationalen Zusammenarbeit festlegen. Alle Siegerstaaten
treten bei
außer der Vereinigten Staaten von Amerika. (Dem amerikanische President
Wilson,
der natürlich für einen Eintritt der USA war, gelang es nähmlich nicht die
im Kongress
dafür nötige Zweidrittelmehrheit für einen Beitritt der USA zu bekommen.
Sein
politischer Gegner Lodge konnte das Parlament nämlich davon überzeugen, dass
bei
einem Eintritt der USA in den Bund, Europa mehr Einfluss auf die USA
bekommen
würde und somit die alte Monroe-Doktrin nicht mehr gelten würde. Er
glaubte, dass
durch das Recht des Völkerbunds bei Verstößen eines Landes gemeinsam gegen
dieses Land vorzugehen sich dann auch die USA dem Willen des Völkerbundes zu
beugen hätte und so die Souveränität der Vereinigten Staaten von Amerika
nicht mehr
gewährt gewesen würde. Außerdem waren viele Amerikaner enttäuscht, darüber,
dass
Wilson auf den Pariser Friedenskongressen so viele seiner 14 Punkte nicht
durchsetzen
konnte. Deshalb gab man dem Völkerbund auch keine großen Chancen. Zusätzlich
kommt noch hinzu dass Wilson zu dieser Zeit bereits schwer krank war und er
deshalb
auch in seine Reden extrem eingeschränkt war. Er war schwer enttäuscht
davon, dass
sein Land dem Völkerbund nicht beitrat und starb Anfang der 20er Jahre. Das
Fehlen
der U.S.A. im Völkerbund sollte sich später oft noch als nachteilig heraus-
stellen.)
Im Januar 1920 nahm der Völkerbund schließlich dann seine Tätigkeit auf.
Sitz des Völkerbunds wurde Genf. Das erste Zusammentreffen der Völker-
bundsversammlung erfolgte im November 1920.
II. Die Organisation
Strenggenommen ist die deutsche Bezeichnung
Völkerbund eigentlich un-
zutreffend, da es sich bei der Genfer Organisation keineswegs um einen
Bund handelte, schon gar nicht um einen Bund der Völker
sondern schlicht
eine intergouvenementale Einrichtung. Die französiche bzw. englische
Bezeichnung dafür war treffender: Société des Nations bzw. League
of Nations.
Doch nun zum Aufbau des Völkerbundes:
a)Es gab zum einen die Völkerbundsversammlung, die einmal pro Jahr tagte.
Sie bestand aus den Vertretern der Bundesmitglieder. Jedes Mitglied
hatte eine Stimme. Mit wenigen Ausnahmen musste sie ihre Beschlüsse
einstimmig fassen.
Daneben gab es noch den Völkerbundsrat, der mehrmals jährlich tagt.
Er ist heute zu Vergleichen mit dem Weltsicherheitsrat in New York. Der
Völkerbundsrat bestand zu einem aus vier bis sechs ständigen Mitgliedern:
Vertreter
aus Großbritannien, Frankreich, Italien und Japan später ab 1926 aus
Deutschland.
Nachdem Austritt Deutschlands 33 fiel dessen Sitz an die UdSSR. Zusätzlich
saßen
im Völkerbundsrat aber auch noch Vertreter von später neun nichtständige
Mitgliedern. Die nichtständigen Mitglieder wurden von der
Völkerbundsversammlung
gewählt. Der Völkerbundsrat musste ebenfalls seine Beschlüsse einstimmig
fassen.
Sowohl beim Völkerbundsrat als auch bei der Völkerbundsversammlung musste
sich
streitende Parteien der Stimme enthalten.
Obwohl beide Organe eigentlich für die gleichen Dinge, wie Vermittlung und
Streitschlichtung zuständig waren, konnte der Völkerbundsrat eine stärkere
politische
Tätigkeit ausüben. Beide Organe wurden unterstützt durch das Ständige
Generalsekretariat mit einem Generalsekretär.
b)Verbunden mit dem Völkerbund war auch der Haager Ständige Internationale
Gerichtshof, der den Schiedsspruch bei Streitigkeiten verkündete.
Ferner bestand auch noch die Internationale Arbeitorganisation zuständig
für die
Arbeitsgesetzgebung. (auch mit Nichtmitglieder z.B. USA)
c) Ferner gab es politische Nebenorgane, wie z.B. die Ständige
Mandatskommision
oder das Hochkommissiariat für Flüchtlingshilfe
d) Es existierten zudem technische Nebenorgane wie z.B. die Organisation
für
Gesundheitshilfe oder die Verkehrs- und Transitorganisation.
Besonders erwäh-
nenswert ist das Komitee für geistige Zusammenarbeit, die ebenfalls
nicht nur auf
Wissenschaftler aus Mitgliedsländer beschränkt war. In diesem Komitee waren
immerhin Gelehrte wie Albert Einstein oder der amerikanische Physiker
Millikan.
III. Aufgaben und Ziele des Völkerbunds
1. Sicherung des Weltfriedens
2. Förderung der internationalen Zusammenarbeit
Es sollte keine traditionelle einzelstaatliche Gewaltpolitik mehr geben.
Stattdessen sollten nun alle Staaten durch wirtschaftliche bzw.
militärische
Sanktionen Druck auf eine Angreifernation ausüben. Für die Sanktionen war
allerdings eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder nötig um Sanktionen zu
verhängen.
Ferner sollte der Völkerbund zur freien Diskussion der Staatsmänner vor der
Weltöffentlichkeit dienen um die Geheimdiplomatie,die vor dem 1. Weltkrieg
oft
üblich war zu verhindern. (vgl. Wilsons 14)
3. Erhaltung des neuen politischen Systems
aufgrund der Koppelung mit den Pariser Friedensverträgen
4. Schlichtung internationaler Streitfragen
Die Mitglieder verpflichteten sich zur friedlichen Lösung aller
Streitigkeiten.
Bei Nichteinigung rufen sie den Völkerbund an, dessen Entscheidung sie
falls alle Mitglieder bis auf die zwei streitenden Länder zustimmen,
anerken-
nen müssen.
5. Durchführung der Friedensverträge
Die wichtigsten Aufgaben des Völkerbunds waren hier:
a) Grenzsicherung,
b) Abrüstung,
c) Aufsicht über Danzig,
d) Verwaltung des Saargebiets sowie
e) die Kontrolle der Mandatsgebiets. Mandatsgebiete waren ehemalige
deutsche
Kolonie bzw. ehemalige türkische Gebiete im Nahen Osten, denen nach Ende
des
1.Weltkrieges je ein Land als Mandatar zugewiesen wurden, die diese Länder
verwalten sollten:
Mandat
Mandatar
A-Mandate (ehemals türkische Gebiete)
- Syrien und Libanon Frankreich
- Palästina und Transjordanien Großbritannien
- Mesopotamien (Irak) Großbritannien
B-Mandate (ehemals deutsche Schutzgebiete)
- Togo und Kamerun (jeweils geteilt) Frankreich
und
Großbritannien
- Deutsch-Ostafrika (Tanganyika) Großbritannien
- Deutsch-Ostafrika (Ruanda-Urundi) Belgien
C-Mandate (ehemals deutsche Schutzgebiete)
- Deutsch-Südwestafrika Westsamoa Südafrikanische
Union
- Westsamoa Neuseeland
Die mit der Verwaltung dieser Gebiete betrauten Mächte
mussten jährlich der
Mandatskommission Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen.
6. Schutz der nationalen Minderheiten
7. Wirtschaftliche Hilfe für bestimmte Länder
So wurde z.B. Österreich vom Völkerbund wirtschaftlich unterstützt.
8. Flüchtlingshilfe
9. Daneben hatte der Völkerbund noch viele andere Aufgaben, wie
a) Unterbindung des Opium- und Sklavenhandels
b) Krankheits- und Seuchenbekämpfung
c) Registrierung und Veröffentlichung internationaler Verträge
IV. Deutschland im Völkerbund
Die in manchen Punkten schier unerfüllbaren
Bedingungen des Versaiiler Vertrages
drohten Deutschland auf unabsehbare Zeit aus dem Völkerbund auszuschließen.
Und
selbst wenn die Alliierten einem Beitritt des Deutschen Reiches zustimmten,
wie im
Jahre 1926 geschehen, schien sein Zweck, die bestehende Ordnung zu sichern,
dem
erklärten Ziel der deutschen Politik, eine Revision des Versailler Vertrags
zu
erreichen, zuwiderzulaufen. Entsprechend zwiespältig war auch die Meinung in
Deutschland, als man darüber beriet, ob man Antrag auf Aufnahme stellen
solle oder
nicht. Auf der einen Seite durfte das Deutsche Reich mit seinem Eintritt in
den Bund
damit rechnen, daß es auch in den Genuß eines ständigen Sitzes im
Völkerbundsrat
kommen und somit als eine Großmacht wieder anerkannt würde, auf der anderen
Seite
fürchteten weite Kreise, die deutsche Politik könnte nach einem Beitritt
nicht mehr
unabhängig genug ihre Interessen vertreten und die guten Beziehungen zur
Sowjetunion weiter pflegen. Reichsaußenminister Stresemann stellte dennoch
nach
Abwägung aller Gründe und Einwände am 9. Febr. 1926 in einem Schreiben an
den
Generalsekretär des Völkerbundes, Sir Eric Drummond, in Genf Antrag auf
Aufnalme
Deutschlands in den Bund. Er traf damit trotz aller möglichen Bedenken die
einzig
richtige Entscheidung für das Reich. Denn der Völkerbund hatte es sich auch
zur
Aufgabe gemacht, die nationalen Minderheiten zu schützen, ein Anliegen, dem
sich die
deutsche Politik im besonderen Maße verpflichtet fühlte, wie die
Reichstagsdebatten in
den zwanziger Jahren ausweisen, vor allem ging es natürlich um das deutsche
Minderheitenproblem in Polen aber auch in Südtirol, Italien. Deutschland
wurde
offiziell 1926 in den Völkerbund als ständiges Mitglied des Völkerbundsrats
aufgenommen. Allerdings erklärte es sieben Jahre später nach der
Machtübernahme
Hitles 1933 seinen Austritt. Die Idee des Völkerbunds widersprach den
national-
sozialistischen Ansichten und Zielen.
V. Bilanz
1. Nebenaufgaben
Das Internationale Arbeitsamt leistete durch seine Beiträge zur
Arbeitsgesetzgebung
wie auch durch die Vermittlung von Arbeitskräften wertvolle Dienste. Die
Flüchtlingshilfe und die Förderung der technischen und wirtschaftlichen
Zusammenarbeit gehören ebenfalls zu den anerkennenswerten Leistungen des
Völkerbundes.
Doch nun zur Bilanz der Hauptaufgaben des Völkerbunds:
2. Friedensicherung
a)Erfolge
Die Funktionen des Völkerbundes bei der Schlichtung
internationaler Streitfragen
waren in den Artikeln elf bis fünfzehn seiner Satzungen festgelegt. Diese
waren so
formuliert, daß sie kaum die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Staaten
beeinträchtigten. Die Mitglieder verpflichteten sich, ihre »einer
schiedsrichterlichen
Lösung zugänglichen« Differenzen entweder vor den Völkerbundsrat oder vor
den
Haager Internationalen Gerichtshof zu bringen. Ein Schiedsspruch war jedoch
nur
dann bindend, wenn er einstimmig von dem Völkerbundsrat, unter Ausschluß der
von
dem Konflikt betroffenen Mächte, angenommen wurde. Anderenfalls stand es den
Parteien frei, »die Schritte zu tun, die sie zur Aufrechterhaltung von Recht
und
Gerechtigkeit für nötig« hielten. Was dem Wortlaut der Satzungen an
Nachdruck
fehlte, sollte anscheinend durch den Druck der öffentlichen Meinung auf die
Friedensstörer ersetzt werden. Dabei wurde übersehen, daß gerade diese sich
gegen
einen derartigen psychologischen Einfluß immun zeigen würden.
Trotz der Schwächen seines schiedsrichterlichen Amtes gelang es dem
Völkerbund,
eine Reihe internationaler Konflikte zu schlichten. Ungefähr dreißig solcher
Streitfragen wurden ihm während der zwanzigerJahre unterbreitet, und die
Mehrzahl
wurde friedlich beigelegt. Dabei handelte es sich zum Teil um Fragen, wie
etwa um
den Grenzkonflikt zwischen Griechenland und Bulgarien im Jahre 1925, die den
Keim
schwerer internationaler Verwicklungen in sich trugen.
b) Niederlagen:
Kleine Staaten mußten sich den von den Großmächten getroffenenVerfügungen
meist
wohl oder übel fügen. Sobald jedoch eine Großmacht selbst sich in der Rolle
des
Friedensstörers befand, erwies sich der Völkerbund als weit weniger wirksam.
Ein
Beispiel war der Korfu-Zwischenfall im August 1923, als Italien, zur
Vergeltung für
den Mord italienischer Mitglieder einer auf griechischem Boden weilenden
internationalen Grenzkommission, die griechische Insel Korfu bombardierte
und
besetzte. Griechenland wandte sich sofort an den Völkerbund, der eine
Untersuchung
anordnete. Das italienische Mitglied des Völker- bundsrates weigerte sich,
die
Zuständigkeit des Völkerbundes in dieser Angelegenheit anzuerkennen.
Gleichwohl
zog Italien, nachdem Griechenland eine von ihm geforderte Entschädigung
gezahlt
hatte, seine Truppen zurück. Diese »friedliche« Lösung wurde damals als Sieg
des
Völkerbundes gewertet. Heute sieht man in dem italienischen Akt wohl eher
ein
Beispiel der Art faschistischer Gewaltpolitik, wie sie in den dreißiger
Jahren zur
Gewohnheit werden und der gegenüber sich der Völkerbund praktisch als
machtlos
erweisen sollte.
Die Schwächen des völkerbundlichen Schiedsgerichtsverfahrens sollten
anscheinend
durch die Sanktionsbestimmungen des Artikels sechzehn der Völkerbundssatzung
ausgeglichen werden. Diese traten automatisch in Kraft, sobald ein Mitglied
unter
Nichtbeachtung der Schlichtungsbestimmungen einen Krieg begann. Als Sanktion
gegen den Angreifer war hauptsächlich der wirtschaftliche Boykott
vorgesehen. Eine
derartige Aussperrung war zweifellos ein wirksames Zwangsmittel, wenn
sämtliche
Großmächte daran teilnahmen. Da aber zumindest zwei dieser Mächte sich
jeweils
außerhalb des Völkerbundes befanden, war die Durchführung eines straffen
Boykotts
unmöglich. Dies sollte sich sowohl 1931, bei Japans Angriff auf China, als
auch 1933,
während des Angriffs Italiens auf Abessinien,dem heutigen Äthiopien zeigen.
Der
Völkerbund beschloss der ab November 33 Wirtschaftssanktionen auf Italien zu
verhängen, dies Sanktionen waren jedoch kaum wirksam, da die USA weiterhin
Öl
und Deutschland Kohle an Italien lieferten. Die Wirksamkeit des Völkerbundes
war,
wie dieses Beispiel zeigt, letzten Endes von der Bereitschaft seiner
Mitglieder
abhängig, seine Verfügungen, wenn nötig, mit Waffengewalt zu unterstützen.
Die
Anwendung militärischer Sanktionen war im Artikel sechzehn zwar vorgesehen,
doch
ihre Durchführung war dem Ermessen der Mitglieder überlassen. Der Völkerbund
verfügte daher selbst nicht über die Mittel, seinen Anordnungen den
gehörigen
Nachdruck zu verleihen. Hierin lag eine seiner größten Schwächen.“ Um
diesem
Zustand abzuhelfen, beriet die Völkerbundsversammlung im Herbst 1923
Vorschläge
für einen internationalen Beistandspakt, dessen Mitglieder im Falle eines
Angriffskrieges einander helfen sollten. Es war jedoch unmöglich, die Rolle
des
Angreifers für alle möglichen Fälle im voraus zu definieren. Einen Versuch
in dieser
Richtung machte das Genfer Protokoll vom 2. Oktober 1924. Hiernach galt als
Angreifer jeder im Kriegszustand befindliche Staat, der sich weigerte, dem
vom
Völkerbund vorgeschriebenen Schlichtungsverfahrcn zu gehorchen. Die
Unterzeichner
des Protokolls sollten sich verpflichten, nicht nur an Sanktionen gegen
einen derartigen
Angreifer teilzunehmen, sondern auch »der angegriffenen oder bedrohten
Nation zu
Hilfe zu eilen«. Vor einer derart weitgehenden Garantie scheuten jedoch die
meisten
Staaten zurück. Besonders England fürchtete durch das Genfer Protokoll seine
Handlungsfreiheit einzubüßen und in Kriege verwickelt zu werden, die sie
nichts
angingen. Zusammenfassend kann man sagen das dem Völkerbund in seiner
wichtigsten Rolle der Friedenssicherung nur wenige Erfolge gelangen. Das
Hauptpro-
blem war der Egoismus seiner Mitglieder. Anstatt die im Völkerbund gegebenen
Möglichkeiten zur Friedenssicherung weiter auszubauen, schlugen die Mächte
bereits
kurz nach dem Krieg einen unabhängigen Kurs ein, desse Ziel und Methoden
sich
kaum von der großen Politik der Vorkriegszeit unterschied.
3. Abrüstung
Abrüstung nur für Besiegte
Mit seinem zweiten erklärten Ziel, der internationalen
Abrüstung, kam der Völkerbund
auch nur einseitig voran. Zwar hieß es im Artikel 8 der Satzung, daß sich
die
Mitglieder des Völkerbundes zu einer Herabsetzung der nationalen Rüstungen
auf das
Mindestmaß bekennen, doch verwirklichten sie die Rüstungsbeschränkungen
zunächst
nur bei den Verliererstaaten des Ersten Weltkriegs. So wurde Deutschland
nach den
Bestimmungen des Versailler Friedensvertrages lediglich ein Landheer von
100000
Mann gestattet, Osterreich eine Armee von 30000 Mann zugestanden und die
Streitkräfte der übrigen Verbündeten des Reiches in ähnlichem Umfange
beschränkt.
Die Siegermächte zögerten ihre Abrüstung dagegen immer wieder hinaus. Sie
glaubten
dies zum Teil - wie beispielsweise Frankreich, das in den letzten fünfzig
Jahren
zweimal von deutschen Truppen überrannt worden war - aus Gründen der
nationalen
Sicherheit heraus tun zu müssen. Dieser Konflikt ihrer Interessen mit den
Zielsetzungen des Völkerbundes ließ auch die Abrüstungskonferenz 1932 in
Genf
scheitern, da sich die französische Regierung nicht mit einer Verstärkung
der
deutschen Reichswehr auf 200000 Mann, wie sie von London vorgeschlagen
worden
war, einverstanden erklären konnte, bevor nicht hinreichende Garantien für
die
Sicherheit ihres eigenen Landes gegeben waren.
Aus diesem Dilemma zog dann Hitler einseitigen Nutzen
und nahm die Weigerung der
Alliierten, abzurüsten bzw. Deutschland einen angemessenen Ausgleich zu
gewähren,
zum Anlaß, den Austritt aus dem Völkerbund zu erklären. Unter diesen
Voraussetzungen blieben auch die weiteren Anstrengungen des
Völkerbundsrates,
doch noch eine allgemeine Abrüstung zu erreichen, erfolglos. Die Jahre von
1932 bis
1938 brachten aber nicht nur keinen Fortschritt in dieser Frage, sie standen
sogar in
Deutschland und Italien also auch in Frankreich und England im Zeichen
beginnender
militärischer Aufrüstung. Die Ereignisse des Jahres 1939 mit dem deutschen
Einmarsch in Prag und dem Angriff auf Polen veranlaßten dann auch die
bislang
abrüstungswilligen Staaten, sich auf eine kriegerische Auseinandersetzung
vorzubereiten.
VI. Das Ende
Mit dem 2.Weltkrieg wurden die Bemühungen um Abrüstung schließlich vollends
illusorisch. Der Völkerbund, dessen zwei Hauptziele - die Friedenssicherung
und die
allgemeine Abrüstung - damit eindeutig gescheitert waren und dessen
Mitgliederzahl
von 63 bis zum Kriegsausbruch 1939 auf 46 zurückging (14 Mitgliedsstaaten,
darunter
Deutschland und Italien, traten aus, zwei wurden annektiert und einer
ausgeschlossen),
überdauerte zwar formal den Zweiten Weltkrieg und wurde offiziell erst am
18. April
1946 durch Beschluß der Völkerbundsversanimlung aufgelöst, doch hat er auf
den
Gang der politischen Ereignisse keinen wesentlichen Einfluß mehr ausgeübt.
Mag über fast allen politischen Hauptzielen des Bundes
ein tragisches Scheitern
gelegen sein - dennoch war der Welt eine über zwanzig Jahre dauernde
Friedensepoche geschenkt! Die vielen großen und kleinen Erfolge auf dem
Gebiet der
wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Zusammenarbeit
verdienen
dennoch anerkannt zu werden. Zudem wurde ja im gleichen Jahr der Auflösung
1946
die Nachfolgeorgansition Vereinte Nationen gegründet, bei dessen
Organisation man
durchaus Parallelen zum Völkerbund findet.
Thomas Schübel
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