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virtuelles Geschichtsheft für den Unterricht am städtischen
Louise-Schroeder-Gymnasium in München
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1871 - 1918
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Das KaiserreichInnenpolitik Bismarcks |
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Gründung des Deutschen
Reichs
Wirtschaft und Industrialisierung Wilhelm II - Das persönliche Regiment des Kaisers Quellen zur Geschichte des Deutschen Reichs
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Kulturkampf:
Die Katholiken wollten päpstliche Beschlüsse wie
z.B. die „Syllabus errorum“ von 1864 oder die Beschlüsse des 1. Vatikanischen
Konzils von 1869/70, unter die auch das Dogma von der Unfehlbarkeit des Papstes
fiel, in die Politik einbringen. Die Bezeichnung „Ultramontane“ (lat.: ultra
montes = jenseits der Berge) bürgerte sich deshalb schnell für diesen Teil der
Katholiken ein. Das Zentrum
vertrat diese Ansichten als konfessionelle Partei im politischen Geschehen.
Unter seinem bedeutenden Anführer Ludwig Windthorst bildete das Zentrum mit
anderen Reichstagsminderheiten (z.B. Polen, Elsässer) eine starke Fraktion. Bismarck erklärte das Zentrum schon bald nach der
Reichsgründung zum Reichsfeind und unterstellte ihm, das neugegründete
deutsche Reich in römischem Auftrag untergraben zu wollen. Ferner sah er das
Zentrum als staatsgefährdende Opposition und wollte deshalb dieser Partei ihre
politische Macht entziehen und gleichzeitig den Einfluss der kath. Kirche auf die
Politik minimieren.
Die Bezeichnung „Kulturkampf“
entwickelte sich aus diesem Konflikt und aus der Frage, wessen Aufgabe nun die
Bestimmung der kulturellen Grundlagen der Gesellschaft sei. Bismarck versuchte,
den Einfluss der katholischen Kirche durch verschiedene Gesetzesbeschlüsse
entscheidend zu verringern: - Der „Kanzelparagraph“
untersagte den Geistlichen, in ihren Predigten auf „Angelegenheiten des
Staates in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise“ einzugehen. - Das bisher fast ausschließlich kirchlich
verwaltete Schulsystem wurde dem Staat unterstellt. - Durch das „Jesuitengesetz“
wurde diesem Orden, den Bismarck als Vorreiter des Ultramontanismus ansah,
jegliche Tätigkeit im Reich verboten. - In Preußen war ferner ein staatliches
„Kulturexamen“ für eine Anstellung als Geistlicher verlangt. - Der Staat entzog mit staatlichen Standesämtern der Kirche das Monopol der Personenregistrierung und der Eheschließung. - Mit dem "Brotkorbgesetz" wurde die Bezahlung der katholischen Geistlichen (geregelt seit der Säkularisation = Enteignung der Kirche) vom Wohlverhalten des Geistlichen abhängig gemacht. Daraufhin wurden die katholischen Gläubigen von
ihren Bischöfen zur Missachtung sämtlicher Verordnungen aufgerufen; der preußische
Staat verhängte Geld- und Haftstrafen, was zur Verhaftung bzw. Flucht/Verbannung aller
katholischen Bischöfe führte. Trotz dieser staatlichen Anstrengungen wurde das Ziel
dieser Maßnahmen komplett verfehlt. Als das Zentrum nach den Reichstagswahlen
1874 nochmals an Stimmen gewann, stellte Preußen seine Folgezahlungen aus der Säkularisation
ein, löste sämtliche Ordensniederlassungen auf und unterzog das Schulwesen
vollständig dem Staat. Ferner wurden „Zivilehen“
eingeführt; kirchliche Eheschließungen waren zwar noch möglich, besaßen
jedoch keine rechtliche Bedeutung mehr. Trotzdem musste Bismarck seinen Kulturkampf nach
wenigen Jahren einstellen. Er wurde außerdem nur von den Liberalen in seinem
Vorgehen unterstützt. Im Laufe der folgenden Jahre wurden bis auf Kanzelparagraph,
Zivilehe, Jesuitengesetz und Schulaufsichtsgesetz die Verordnungen des
Kulturkampfes außer Kraft gesetzt.
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Der GesetzestextKommentar zum Sozialistengesetz Nach dem Misslingen seines Kulturkampfes versuchte
Bismarck nun, die Arbeiterbewegung als ersten Reichsfeind zu deklarieren. Für
zwei Attentate auf Kaiser Wilhelm binnen kurzer Zeit im Jahre 1878 machte er
allein die Sozialdemokratie und ihre Anhänger verantwortlich, die jedoch mit
diesen Anschlägen nicht in Verbindung standen. Ein daraufhin von Bismarck verlangtes erstes
Ausnahmegesetz wurde im Reichstag nicht gebilligt, worauf Bismarck den Reichstag
auflöste. Die folgenden Neuwahlen brachten den Konservativen einen bedeutenden
Stimmenzuwachs auf Kosten der Liberalen. Aufgrund dieser Veränderung der
Stimmenverhältnisse im Reichstag brachte Bismarck nun sein „Gesetz
gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie“ durch.
Das Ziel dieses Gesetzes war, der Arbeiterschaft und ihrer politischen
Organisation, der sozialistischen Arbeiterpartei, jeglichen Einfluss zu nehmen.
Die Partei selbst wurde nicht verboten, jedoch alle ihre Unterorganisationen. Alle
sozialdemokratischen Versammlungen wurden untersagt, sozialdemokratische Presse
und ihre Verbreitung wurden verboten. Die meisten der Anhänger der
Arbeiterschaft arbeiteten jedoch trotz angedrohter hoher Strafen im Untergrund
und Tarnorganisationen, die auch verfolgt wurden, weiter und hielten so die Bewegung mit Erfolg aufrecht.
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Die
Sozialgesetzgebung Bismarcks Als Bismarck erkannte,
dass seine Unterdrückungstaktik
die Sozialdemokratie nicht einmal ansatzweise schwächen konnte, führte er ein Sozialgesetzgebungswerk
ein, welches durch soziale Leistungen die Arbeiter an den Staat binden
sollte. Er war der Meinung, dass die Arbeiter dann etwas zu verlieren hätten
(ihre Versorgung) und auf Veränderungen verzichten würden. Auf diese Weise wollte er der Sozialdemokratie ihre Grundlage entziehen.
Das „Krankenversicherungsgesetz“
verlangte die „zwangsweise“ Versicherung aller Arbeiter unter einer
bestimmten Einkommensgrenze. Die Versicherten erhielten kostenlos ärztliche
Versorgung und Medikamente; für 13 (später 26) Wochen wurde im Krankheitsfall
Krankengeld als Verdienstausfall erstattet. Die Versicherten hatten zwei Drittel
der Kosten selbst aufzubringen, ein Drittel wurde vom Arbeitgeber übernommen.
Weiterhin führte Bismarck im Zuge seiner
Sozialgesetzgebung das „Unfallversicherungsgesetz“
ein; die dafür erforderlichen finanziellen Mittel wurden allein von den
Arbeitgebern aufgebracht. Die Versicherung übernahm dann sämtliche Arzt- und
Heilmittelkosten bei Betriebsunfällen und garantierte dem betroffenen Arbeiter
eine Rente für die Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit. Die Höhe dieser Rente
belief sich auf zwei Drittel des bisherigen Verdienstes. Verstarb ein
Angestellter, erhielten dessen Hinterbliebenen Sterbegeld. 1889 führte Bismarck die „Invaliditäts- und Altersversicherung“ ein. Sie garantierte
jedem Arbeiter nach dem 70. Lebensjahr eine Rente, die sich aus der
Versicherungsdauer und dem bisherigen Einkommen errechnete. Für den Fall der
Invalidität wurde schon vor dem Erreichen der Altersgrenze eine Rente gewährt.
Diese Versicherung wurde von Arbeitgeber und -nehmer zu gleichen Teilen
getragen, auch wurde sie mit staatlichen Mitteln gefördert. Die Sozialgesetze bezogen in den ersten Jahren noch
nicht alle Arbeiter und deren Familien ein; außerdem boten sie den Betroffenen
nicht einmal das Existenzminimum. Außer diesen Gesetzen plante Bismarck keine
weiteren, die beispielsweise Probleme wie Kinderarbeit, Mindestlöhne oder Verkürzung
der Arbeitszeit behandelt hätten. Mit solchen Vorstößen hätte er sich auch
den Widerstand der Großindustrie, auf deren Unterstützung er angewiesen war,
eingehandelt. Diese und andere Gründe (Wer sowieso schon arm dran
ist, will nicht auch noch Versicherung zahlen müssen) ließen Bismarcks
Sozialgesetze gegen die Sozialdemokratie erfolglos bleiben. Mit verschiedenen späteren Erweiterungen bilden Bismarcks Sozialgesetze jedoch bis heute die Grundlage des modernen Sozialstaats, der allerdings durch die demographische Entwicklung und die gewachsenen Ansprüche und medizinischen Kosten an seine Grenzen stößt.
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