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Artikel 23 alt - gültig 1989 als
Grundlage für Beitritt
Dieses Grundgesetz gilt zunächst im
Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein,
Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen
Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.
neu Artikel 23 nach dem Beitritt
geändert 1992
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt
die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union
mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen
Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen
diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz
gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des
Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen
Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare
Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder
ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt
Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken
der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung
hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen
Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit
zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der
Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen
des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes
zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme
mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher
Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im
übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die
Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre
Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes
insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei
ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In
Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den
Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der
Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der
Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten
Vertreter der Länder übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt
unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die
gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein
Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
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