| |
Grundlagenvertrag
Die Hohen Vertragschließenden Seiten
eingedenk ihrer Verantwortung für die Erhaltung des Friedens,
in dem Bestreben, einen Beitrag zur Entspannung und Sicherheit in Europa zu
leisten,
in dem Bewußtsein, daß die Unverletzlichkeit der Grenzen und die Achtung der
territorialen Integrität und der Souveränität aller Staaten in Europa in
ihren gegenwärtigen Grenzen eine grundlegende Bedingung für den Frieden sind,
in der Erkenntnis, daß sich daher die beiden deutschen Staaten in ihren
Beziehungen der Androhung oder Anwendung von Gewalt zu enthalten haben,
ausgehend von den historischen Gegebenheiten und unbeschadet der
unterschiedlichen Auffassungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik zu grundsätzlichen Fragen, darunter zur nationalen
Frage,
geleitet von dem Wunsch, zum Wohle der Menschen in den beiden deutschen Staaten
die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik
entwickeln normale gutnachbarliche Beziehungen zueinander auf der Grundlage der
Gleichberechtigung.
Artikel 2
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik werden
sich von den Zielen und Prinzipien leiten lassen, die in der Charta der
Vereinten Nationen niedergelegt sind, insbesondere der souveränen Gleichheit
aller Staaten, der Achtung der Unabhängigkeit, Selbständigkeit und
territorialen Integrität, dem Selbstbestimmungsrecht, der Wahrung der
Menschenrechte und der Nichtdiskriminierung.
Artikel 3
Entsprechend der Charta der Vereinten Nationen werden die Bundesrepublik
Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik ihre Streitfragen ausschließlich
mit friedlichen Mitteln lösen und sich der Drohung mit Gewalt oder der
Anwendung von Gewalt enthalten.
Sie bekräftigen die Unverletzlichkeit der zwischen ihnen bestehenden Grenze
jetzt und in der Zukunft und verpflichten sich zur uneingeschränkten Achtung
ihrer territorialen Integrität.
Artikel 4
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik gehen
davon aus, daß keiner der beiden Staaten den anderen international vertreten
oder in seinem Namen handeln kann.
Artikel 5
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik werden
friedliche Beziehungen zwischen den europäischen Staaten fordern und zur
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa beitragen.
Sie unterstützen die Bemühungen um eine Verminderung der Streitkräfte und Rüstungen
in Europa, ohne daß dadurch Nachteile für die Sicherheit der Beteiligten
entstehen dürfen.
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik werden
mit dem Ziel einer allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter wirksamer
internationaler Kontrolle der internationalen Sicherheit dienende Bemühungen um
Rüstungsbegrenzung und Abrüstung, insbesondere auf dem Gebiet der Kernwaffen
und anderen Massenvernichtungswaffen, unterstützen.
Artikel 6
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik gehen von
dem Grundsatz aus, daß die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich auf sein
Staatsgebiet beschränkt. Sie respektieren die Unabhängigkeit und Selbständigkeit
jedes der beiden Staaten in seinen inneren und äußeren Angelegenheiten.
Artikel 7
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik erklären
ihre Bereitschaft, im Zuge der Normalisierung ihrer Beziehungen praktische und
humanitäre Fragen zu regeln. Sie werden Abkommen schließen, um auf der
Grundlage dieses Vertrages und zum beiderseitigen Vorteil die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Wirtschaft, der Wissenschaft und Technik, des Verkehrs, des
Rechtsverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, des Gesundheitswesens, der
Kultur, des Sports, des Umweltschutzes und auf anderen Gebieten zu entwickeln
und zu fördern. Einzelheiten sind in dem Zusatzprotokoll geregelt.
Artikel 8
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik werden ständige
Vertretungen austauschen. Sie werden am Sitz der jeweiligen Regierung errichtet.
Die praktischen Fragen, die mit der Einrichtung der Vertretungen zusammenhängen,
werden zusätzlich geregelt.
Artikel 9
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik stimmen
darin überein, daß durch diesen Vertrag die von ihnen früher abgeschlossenen
oder sie betreffenden zweiseitigen und mehrseitigen internationalen Verträge
und Vereinbarungen nicht berührt werden.
Artikel 10
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am Tage nach dem Austausch
entsprechender Noten in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Hohen Vertragschließenden
Seiten diesen Vertrag unterzeichnet.
GESCHEHEN in Berlin am [21.12.] 1972, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Für die Deutsche Demokratische Republik"
"Zusatzprotokoll zum Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik;
[Auszug]
I
Zu Artikel 3:
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik kommen überein,
eine Kommission aus Beauftragten der Regierungen beider Staaten zu bilden. Sie
wird die Markierung der zwischen den beiden Staaten bestehenden Grenze überprüfen
und, soweit erforderlich, erneuern oder ergänzen sowie die erforderlichen
Dokumentationen über den Grenzverlauf erarbeiten. Gleichermaßen wird sie zur
Regelung sonstiger mit dem Grenzverlauf im Zusammenhang stehender Probleme, zum
Beispiel der Wasserwirtschaft, der Energieversorgung und der Schadensbekämpfung,
beitragen.
Die Kommission nimmt nach Unterzeichnung des Vertrages ihre Arbeit auf.
[. . .]"
Erklärungen zu Protokoll
"Die Bundesrepublik Deutschland erklärt zu Protokoll:
"Staatsangehörigkeitsfragen sind durch den Vertrag nicht geregelt
worden."
Die Deutsche Demokratische Republik erklärt zu Protokoll:
"Die Deutsche Demokratische Republik geht davon aus, daß der Vertrag eine
Regelung der Staatsangehörigkeitsfragen erleichtern wird." "
[D]
"Brief zur deutschen Einheit
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik
Bundesminister für besondere Aufgaben
beim Bundeskanzler
Bonn, den 21. Dezember 1972
An den
Staatssekretär beim Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik
Herrn Dr. Michael Kohl
Berlin
Sehr geehrter Herr Kohl!
Im Zusammenhang mit der heutigen Unterzeichnung des Vertrages über die
Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik beehrt sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland festzustellen, daß dieser Vertrag nicht im Widerspruch zu dem
politischen Ziel der Bundesrepublik Deutschland steht, auf einen Zustand des
Friedens in Europa hinzuwirken, in dem das deutsche Volk in freier
Selbstbestimmung seine Einheit wiedererlangt.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Bahr"
Quelle: [A - C] Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung
vom 8. November 1972, Nr. 155, S. 1842-1844 und [D] ebd. vom 22. Dezember 1972,
Nr. 171, S. 2012
|