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Am 1. Juli 1948 wurden den elf
Ministerpräsidenten der Länder der drei Westzonen in Frankfurt von den
Militärgouverneuren der USA, Großbritanniens und Frankreichs drei Dokumente
übergeben, die den Gründungsauftrag für die Bundesrepublik enthielten: I:
Grundlinien für die Verfassung, II: Aufforderung zur Überprüfung der
Ländergrenzen, III: Grundsätze eines Besatzungsstatuts.
Wortlaut der von den Militärgouverneuren am 1. Juli
1948 den elf Ministerpräsidenten in Frankfurt am Main übergebenen Dokumente
a) Dokument Nr. I
In Übereinstimmung mit den Beschlüssen ihrer
Regierungen autorisieren die Militärgouverneure der Amerikanischen,
Britischen und Französischen Besatzungszone in Deutschland die
Ministerpräsidenten der Länder ihrer Zonen, eine Verfassunggebende
Versammlung einzuberufen, die spätestens am 1. September 1948 zusammentreten
sollte. Die Abgeordneten zu dieser Versammlung werden in jedem der
bestehenden Länder nach dem Verfahren und Richtlinien ausgewählt, die durch
die gesetzgebende Körperschaft in jedem dieser Länder angenommen werden. Die
Gesamtzahl der Abgeordneten zur Verfassunggebenden Versammlung wird
bestimmt, indem die Gesamtzahl der Bevölkerung nach der letzten Volkszählung
durch 750 000 oder eine ähnliche von den Ministerpräsidenten vorgeschlagene
und von den Militärgouverneuren gebilligte Zahl geteilt wird. Die Anzahl der
Abgeordneten von jedem Land wird im selben Verhältnis zur Gesamtzahl der
Mitglieder der Verfassunggebenden Versammlung stehen, wie seine Bevölkerung
zur Gesamtbevölkerung der beteiligten Länder.
Die Verfassunggebende Versammlung wird eine demokratische Verfassung
ausarbeiten, die für die beteiligten Länder eine Regierungsform des
föderalistischen Typs schafft, die am besten geeignet ist, die gegenwärtig
zerrissene deutsche Einheit schließlich wieder herzustellen, und die Rechte
der beteiligten Länder schützt, eine angemessene Zentral-Instanz schafft und
die Garantien der individuellen Rechte und Freiheiten enthält.
Wenn die Verfassung in der von der Verfassunggebenden Versammlung
ausgearbeiteten Form mit diesen allgemeinen Grundsätzen nicht in Widerspruch
steht, werden die Militärgouverneure ihre Vorlage zur Ratifizierung
genehmigen. Die Verfassunggebende Versammlung wird daraufhin aufgelöst. Die
Ratifizierung in jedem beteiligten Land erfolgt durch ein Referendum, das
eine einfache Mehrheit der Abstimmenden in jedem Land erfordert, nach von
jedem Land jeweils anzunehmenden Regeln und Verfahren. Sobald die Verfassung
von zwei Dritteln der Länder ratifiziert ist, tritt sie in Kraft und ist für
alle Länder bindend. Jede Abänderung der Verfassung muß künftig von einer
gleichen Mehrheit der Länder ratifiziert werden. Innerhalb von 30 Tagen nach
dem Inkrafttreten der Verfassung sollen die darin vorgesehenen Einrichtungen
geschaffen sein.
b) Dokument Nr. II
Die Ministerpräsidenten sind ersucht, die Grenzen der
einzelnen Länder zu überprüfen, um zu bestimmen, welche Änderungen sie etwa
vorzuschlagen wünschen. Solche Änderungen sollten den überlieferten Formen
Rechnung tragen und möglichst die Schaffung von Ländern vermeiden, die im
Vergleich mit anderen Ländern zu groß oder zu klein sind.
Wenn diese Empfehlungen von den Militärgouverneuren nicht mißbilligt werden,
sollten sie zur Aufnahme durch die Bevölkerung der betroffenen Gebiete
spätestens zur Zeit der Auswahl der Mitglieder der Verfassunggebenden
Versammlung vorgelegt werden.
Bevor die Verfassunggebende Versammlung ihre Arbeiten beendet, werden die
Ministerpräsidenten die notwendigen Schritte für die Wahl der Landtage
derjenigen Länder unternehmen, deren Grenzen geändert worden sind, so daß
diese Landtage sowie die Landtage der Länder, deren Grenzen nicht geändert
worden sind, in der Lage sind, die Wahlverfahren und Bestimmungen für die
Ratifizierung der Verfassung festzusetzen.
c) Dokument Nr. III
Die Schaffung einer verfassungsmäßigen deutschen
Regierung macht eine sorgfältige Definition der Beziehungen zwischen dieser
Regierung und den Alliierten Behörden notwendig.
Nach Ansicht der Militärgouverneure sollten diese Beziehungen auf den
folgenden Grundsätzen beruhen:
A. Die Militärgouverneure werden den deutschen
Regierungen Befugnisse der Gesetzgebung, der Verwaltung und der
Rechtsprechung gewähren und sich solche Zuständigkeiten vorbehalten, die
nötig sind, um die Erfüllung des grundsätzlichen Zwecks der Besatzung
sicherzustellen. Solche Zuständigkeiten sind diejenigen, welche nötig sind,
um die Militärgouverneure in die Lage zu setzen:
a)Deutschlands auswärtige Beziehungen vorläufig wahrzunehmen und zu leiten.
b)Das Mindestmaß der notwendigen Kontrollen über den deutschen Außenhandel
und über innenpolitische Richtlinien und Maßnahmen, die den Außenhandel
nachteilige beeinflussen könnten, auszuüben, um zu gewährleisten, daß die
Verpflichtungen, welche die Besatzungsmächte in bezug auf Deutschland
eingegangen sind, geachtet werden und daß die für Deutschland verfügbar
gemachten Mittel zweckmäßig verwendet werden.
c)Vereinbarte oder noch zu vereinbarende Kontrollen, wie zum Beispiel in
bezug auf die Internationale Ruhrbehörde, Reparationen, Stand der Industrie,
Dekartellisierung, Abrüstung und Entmilitarisierung und gewisse Formen
wissenschaftlicher Forschung auszuüben.
d)Das Ansehen der Besatzungsstreitkräfte zu schützen und sowohl ihre
Sicherheit als auch die Befriedigung ihrer Bedürfnisse innerhalb bestimmter
zwischen den Militärgouverneuren vereinbarten Grenzen zu gewährleisten.
e)Die Beachtung der von ihnen gebilligten Verfassungen zu sichern.
B. Die Militärgouverneure werden die Ausübung ihrer
vollen Machtbefugnisse wieder aufnehmen, falls ein Notstand für die
Sicherheit bedroht, und um nötigenfalls die Beachtung der Verfassungen und
des Besatzungsstatutes zu sichern.
C. Die Militärgouverneure werden die oben erwähnten
Kontrollen nach folgendem Verfahren ausüben:
a)Jede Verfassungsänderung ist den Militärgouverneuren zur Genehmigung
vorzulegen.
b)Auf den in Absätzen a) und e) zu Paragraph A oben erwähnten Gebieten
werden die deutschen Behörden den Beschlüssen oder Anweisungen der
Militärgouverneure Folge leisten.
c)Sofern nicht anders bestimmt, insbesondere bezüglich der Anwendung des
vorhergehenden Paragraphen b), treten alle Gesetze und Bestimmungen der
föderativen Regierung ohne weiteres innerhalb von 21 Tagen in Kraft, wenn
sie nicht von den Militärgouverneuren verworfen werden.
Die Beobachtung, Beratung und Unterstützung der föderativen Regierung und
der Länderregierungen bezüglich der Demokratisierung des politischen Lebens,
der sozialen Beziehungen und der Erziehung werden eine besondere
Verantwortlichkeit der Militärgouverneure sein. Dies soll jedoch keine
Beschränkungen der diesen Regierungen zugestandenen Vollmachten auf den
Gebieten der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung bedeuten.
Die Militärgouverneure ersuchen die Ministerpräsidenten, sich zu den
vorstehenden Grundsätzen zu äußern. Die Militärgouverneure werden daraufhin
diese allgemeinen Grundsätze mit von ihnen etwa genehmigten Abänderungen der
Verfassunggebenden Versammlung als Richtlinien für deren Vorbereitung der
Verfassung übermitteln und werden die von ihr etwa dazu vorgebrachten
Äußerungen entgegennehmen. Wenn die Militärgouverneure Ihre Zustimmung zur
Unterbreitung der Verfassung an die Länder ankündigen, werden sie
gleichzeitig ein diese Grundsätze in ihrer endgültig abgeänderten Form
enthaltendes Besatzungsstatut veröffentlichen, damit sich die Bevölkerung
der Länder darüber im klaren ist, daß sie die Verfassung im Rahmen dieses
Besatzungsstatutes annimmt.
Beilage zu Dokument Nr. III
Beauftragte der Militärgouverneure werden bereit sein, die
Ministerpräsidenten und die Verfassunggebende Versammlung in allen
Angelegenheiten, die diese vorzubringen wünschen, zu beraten und zu
unterstützen.
Quelle: Büro der Ministerpräsidenten des amerikanischen, britischen und
französischen Besatzungsgebietes (Hrsg.), Dokumente betreffen die Begründung
einer neuen staatlichen Ordnung in den amerikanischen, britischen und
französischen Besatzungszonen, Wiesbaden 1948, S. 15-17.
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