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Friedensvertrag von Versailles
zwischen den USA, dem Britischen Reich, Frankreich, Italien, Japan, Belgien,
Bolivien, Brasilien, Kuba, Ekuador, Griechenland, Guatemala, Haiti,
Hedschas, Honduras, Liberia, Nikaragua, Panama, Peru, Polen, Portugal,
Rumänien, dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staat, Siam, der
Tschechoslowakei und Uruguay einerseits und Deutschland anderseits
Wo findet man was im Vertrag?
- Völkerbundssatzung (Artikel 1 bis 26)
Deutschlands Grenzen (Artikel 27 bis 30)
Politische Bestimmungen über Europa (Artikel 31 bis
117)
Deutsche Rechte und Interessen außerhalb
Deutschlands (Artikel 118 bis 158)
Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt
(Artikel 159 bis 213)
Kriegsgefangene und Grabstätten (Artikel 214 bis
226)
Strafbestimmungen (Artikel 227 bis 230)
Wiedergutmachungen (Artikel 231 bis 247)
Finanzielle Bestimmungen (Artikel 248 bis 263)
Wirtschaftliche Bestimmungen (Artikel 264 bis 312)
Luftfahrt (Artikel 313 bis 320)
Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen (Artikel 321
bis 386)
Arbeit (Artikel 387 bis 427)
Bürgschaften für die Durchführung (Artikel 428 bis
433)
Verschiedene Bestimmungen (Artikel 434 bis 440)
Der I. Teil (Arikel 1-26) umfaßt die bereits am
28.4.1919 durch Plenartagung der Pariser Friedenskonferenz angenommene
Satzung des Völkerbundes.
In der Erwägung, daß es zur Förderung der Zusammenarbeit
der Nationen und zur Gewährleistung von Frieden und Sicherheit zwischen
ihnen darauf ankommt,
gewisse Verpflichtungen einzugehen, nicht zum Kriege zu schreiten, in aller
Öffentlichkeit auf Gerechtigkeit und Ehre beruhende Beziehungen zwischen den
Völkern zu pflegen,
die von nun an als Regel für das tatsächliche Verhalten der Regierungen
anerkannten Vorschriften des Völkerrechts genau zu beobachten,
die Gerechtigkeit herrschen zu lassen und alle vertragsmäßigen
Verpflichtungen in den gegenseitigen Beziehungen der organisierten Völker
gewissenhaft zu beobachten,
nehmen die hohen vertragsschließendern Teile die folgende Satzung an, die
den Völkerbund stiftet.
Artikel 1
Der Völkerbund umfaßt als ursprüngliche Mitglieder diejenigen
unterzeichneten Mächte, deren Namen in der Anlage der gegenwärtigen Satzung
aufgeführt sind, sowie diejenigen gleichfalls in der Anlage bezeichneten
Staaten, die der gegenwärtigen Satzung ohne jeden Vorbehalt durch eine im
Sekretariat innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten der Satzung
niederzulegende Erklärung beitreten. Der Beitritt ist allen anderen
Mitgliedern des Bundes mitzuteilen.
Alle sich selbst verwaltenden Staaten, Dominien oder Kolonien, die nicht in
der Anlage aufgeführt sind, können Mitglieder des Bundes werden, wenn ihrer
Zulassung durch zwei Drittel der Bundesversammlung zugestimmt wird,
vorausgesetzt, daß sie wirksame Gewähr für ihre Absicht geben, ernsthaft
ihre internationalen Verpflichtungen einzuhalten, und die Bundessatzung
hinsichtlich Ihrer Streitkräfte und ihrer Rüstungen zu Lande, zur See und in
der Luft annehmen.
Jedes Mitglied des Bundes kann mit einer zweijährigen Kündigungsfrist aus
dem Bunde austreten, sofern es im Augenblick des Rücktritts alle seine
internationalen Verpflichtungen mit Einschluß derjenigen, die sich aus den
gegenwärtigen Satzungen ergeben, erfüllt hat.
Artikel 2
Die Tätigkeit des Bundes, wie sie in der gegenwärtigen Satzung festgelegt
ist, wird ausgeübt durch eine Bundesversammlung und durch einen Rat, denen
ein ständiges Sekretariat zur Seite tritt.
Artikel 3
Die Bundesversammlung setzt sich zusammen aus Vertretern der
Bundesmitglieder. Sie tagt in bestimmten Zeiträumen oder auch zu jedem
anderen Zeitpunkt, wenn die Umstände es erfordern, am Sitze des Bundes oder
an einem besonders zu bezeichnenden Ort.
Die Versammlung befaßt sich mit allen Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit
des Bundes gehören oder den Frieden der Welt berühren.
Jedes Mitglied des Bundes besitzt nur eine Stimme und darf auch nicht mehr
als drei Vertreter in der Versammlung haben.
Artikel 4
Der Rat setzt sich zusammen aus Vertretern der alliierten und assoziierten
Hauptmächte sowie aus Vertretern von vier anderen Mitgliedern des Bundes.
Diese vier Mitglieder des Bundes werden von der Versammlung nach freiem
Ermessen und für eine von ihr beliebig zu bestimmende Zeit gewählt. Bis zu
der ersten Wahl durch den Bund sind die Vertreter Belgiens, Brasiliens,
Spaniens und Griechenlands Mitglieder des Rates.
Mit Zustimmung der Mehrheit der Versammlung kann der Rat Mitglieder des
Bundes bezeichnen, denen von da ab eine dauernde Vertretung im Rate zukommt;
mit gleicher Zustimmung kann der Rat die Zahl der Mitglieder des Bundes
erhöhen, die von der Versammlung zur Vertretung im Rate zu wählen sind.
Der Rat versammelt sich, sooft die Umstände es erfordern, jedoch mindestens
einmal im Jahre, am Sitze des Bundes oder an einem anderen dafür zu
bezeichnenden Ort.
Der Rat befaßt sich mit allen Fragen, die zu der Zuständigkeit des Bundes
gehören oder den Frieden der Welt berühren.
Jedes Mitglied des Bundes, das nicht im Rate vertreten ist, soll
aufgefordert werden, einen Vertreter zu entsenden, wenn eine Frage auf der
Tagesordnung des Rates steht, die seine Interessen besonders berührt.
Jedes im Rate vertretene Bundesmitglied hat nur eine Stimme und nur einen
Vertreter.
Artikel 5
Soweit nicht in der gegenwärtigen Satzung oder in den Bestimmungen des
gegenwärtigen Vertrages etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, werden die
Entscheidungen der Bundesversammlung oder des Rates mit Einstimmigkeit der
bei der Sitzung vertretenen Bundesmitglieder getroffen.
Alle Fragen des Verfahrens, die sich bei den Sitzungen der Bundesversammlung
oder des Rates ergeben, mit Einschluß der Bezeichnung der für einzelne
Punkte eingesetzten Untersuchungsausschüsse, werden durch die Versammlung
oder durch den Rat geregelt und durch Stimmenmehrheit der bei der Sitzung
vertretenen Bundesmitglieder entschieden.
Die erste Tagung der Versammlung und die erste Tagung des Rates wird durch
den Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika berufen.
Artikel 6
Das ständige Sekretariat wird am Sitze des Bundes errichtet. Es umfaßt einen
Generalsekretär sowie die erforderlichen Sekretäre nebst Personal.
Der erste Generalsekretär wird in der Anlage benannt. Für die Folge wird der
Generalsekretär von dem Rat mit Zustimmung der Mehrheit der
Bundesversammlung ernannt.
Die Sekretäre und das Personal des Sekretariats werden von dem
Generalsekretär mit Zustimmung des Rates ernannt.
Der Generalsekretär des Bundes nimmt als solcher an allen Sitzungen der
Versammlung und des Rates teil.
Die Ausgaben des Sekretariats werden von den Mitgliedern des Bundes nach dem
Verhältnis getragen, das für das Internationale Büro des Weltpostvereins
besteht.
Artikel 7
Der Sitz des Bundes ist Genf.
Der Rat kann jederzeit die Errichtung an einem anderen Orte bestimmen.
Alle Ämter des Bundes oder der damit zusammenhängenden Dienststellen mit
Einschluß des Sekretariats sind in gleicher Weise Männern und Frauen
zugänglich.
Die Vertreter der Bundesmitglieder und die Beamten des Bundes genießen,
solange sie sich in Ausübung Ihrer Bundesfunktionen befinden, die Vorrechte
und die Immunität der Diplomaten.
Die von dem Bunde oder seinen Beamten oder bei seinen Sitzungen benutzten
Gebäude und Grundstücke sind unverletzlich.
Artikel 8
Die Mitglieder des Bundes erkennen an, daß die Aufrechterhaltung des
Friedens es nötig macht, die nationalen Rüstungen auf das Mindestmaß
herabzusetzen, das nicht der nationalen Sicherheit und mit der Durchführung
der durch ein gemeinsames Handeln auferlegten internationalen
Verpflichtungen vereinbar ist.
Der Rat bereitet unter Berücksichtigung der geographischen Lage und der
besonderen Umstände jedes Staates die Pläne für diese Abrüstung zum Zweck
einer Prüfung und Entscheidung durch die verschiedenen Regierungen vor.
Diese Pläne müssen von neuem geprüft und (soweit erforderlich) mindestens
alle 10 Jahre revidiert werden.
Die derart festgesetzte Grenze für die Rüstungen darf nach Ihrer Annahme
durch die verschiedenen Regierungen nicht ohne Zustimmung des Rates
überschritten werden.
Da nach Ansicht der Bundesmitglieder die Privatherstellung von Munition und
Kriegsgerät schweren Bedenken unterliegt, beauftragen sie den Rat, Mittel
ins Auge zu fassen, wodurch den Unzuträglichkeiten einer solchen Herstellung
vorgebeugt werden kann; dabei ist den Bedürfnissen der Bundesmitglieder
Rechnung zu tragen, die nicht selbst in der Lage sind, die für Ihre
Sicherheit erforderlichen Mengen an Munition und Kriegsgerät herzustellen.
Die Bundesmitglieder verpflichten sich zum offenen und vollständigen
Austausch aller Nachrichten über den Stand ihrer Rüstungen, über ihre
Heeres-, Flotten- und Luftflottenprogramme und über die Lage ihrer
Kriegsindustrie.
Artikel 9
Eine ständige Kommission wird eingerichtet, um dem Rat Gutachten über die
Ausführung der Bestimmungen der Artikel 1 und 8 und Oberhaupt über Heeres-,
Flotten- und Luftflottenfragen zu erstatten.
Artikel 10
Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die territoriale Unversehrtheit und
die gegenwärtige politische Unabhängigkeit aller Bundesmitglieder zu achten
und gegen jeden Angriff von außen her zu wahren. Im Fall eines Angriffs, der
Bedrohung mit einem Angriff oder einer Angriffsgefahr trifft der Rat die zur
Durchführung dieser Verpflichtung geeigneten Sicherheitsmaßnahmen.
Artikel 11
Es wird hierdurch ausdrücklich erklärt, daß jeder Krieg oder jede
Kriegsdrohung, möge dadurch eins der Bundesmitglieder unmittelbar bedroht
werden oder nicht, den ganzen Bund angeht und daß dieser alle Maßregeln zur
wirksamen Erhaltung des Völkerfriedens treffen muß. In diesem Fall hat der
Generalsekretär unverzüglich auf Antrag eines jeden der Bundesmitglieder den
Rat zu berufen.
Es wird ferner erklärt, daß jedes Bundesmitglied das Recht hat, in
freundschaftlicher Weise die Aufmerksamkeit der Bundesversammlung oder des
Rates auf jeden Umstand zu lenken, der die internationalen Beziehungen
beeinflußt und in der Folge den Frieden oder das gute Einvernehmen unter den
Nationen, von denen der Frieden abhängt, bedrohen kann.
Artikel 12
Alle Mitglieder kommen überein, alle etwa zwischen ihnen entstehenden
Streitfälle, die zum Bruch führen könnten, dem Schiedsgerichtsverfahren oder
einer Untersuchung durch den Rat zu unterbreiten. Sie vereinbaren ferner, in
keinem Fall vor Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Fällung des
Schiedsspruchs oder Erstattung des Berichts den Rates zum Kriege zu
schreiten.
In allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen soll der Schiedsspruch in
einem angemessenen Zeitraum ergehen und der Bericht des Rates innerhalb von
sechs Monaten nach dem Tage erstattet werden, an dem er mit dem Streitfall
befaßt worden ist.
Artikel 13
Die Bundesmitglieder kommen überein, wenn sich zwischen ihnen eine
Streitfrage erhebt, die zwar nach ihrer Ansicht eine schiedsgerichtliche
Lösung zuläßt, sich aber nicht in befriedigender Weise auf diplomatischem
Wege regeln läßt, die gesamte Frage dem Schiedsverfahren zu überweisen.
Zu denjenigen Streitpunkten, die sich im allgemeinen für ein
Schiedsverfahren eignen, gehören Streitfragen, die sich auf die Auslegung
eines Vertrags, auf alle Fragen des Völkerrechts, auf alle tatsächlichen
Verhältnisse, deren Eintreten den Bruch einer internationalen Verpflichtung
bilden würde, oder auf Umfang und Art der Wiedergutmachung für einen solchen
Bruch beziehen.
Das Schiedsgericht, dem die Streitfrage unterbreitet wird, unterliegt der
Wahl der Parteien oder der Festsetzung durch frühere Verträge.
Die Bundesmitglieder kommen überein, den erlassenen Schiedsspruch ehrlich
und treu auszufahren und gegen kein Mitglied des Bundes, das sich nach ihm
richtet, zum Kriege zu schreiten. Im Falle der Nichtausführung des Spruches
schlägt der Rat die zur Sicherung seiner Durchführung geeigneten Maßnahmen
vor.
Artikel 14
Der Rat stellt einen Plan zur Errichtung eines ständigen internationalen
Gerichtshofs auf und unterbreitet ihn den Bundesmitgliedern. Dieser
Gerichtshof ist zuständig für alle Streitfälle internationalen Charakters,
die ihm von den Parteien unterbreitet werden. Er gibt ferner Gutachten ab
über jede Streitfrage oder jeden Punkt, mit dem der Rat oder die
Bundesversammlung ihn befaßt.
Artikel 15
Wenn sich zwischen den Bundesmitgliedern eine Streitfrage erhebt, die einen
Bruch herbeiführen könnte, und die nach der Bestimmung des Artikel 13 nicht
der Schiedsgerichtsbarkeit unterliegt, so kommen die Bundesmitglieder
überein, die Frage vor den Rat zu bringen. Zu diesem Zwecke genügt es, wenn
eine von den Parteien dem Generalsekretär von der Streitfrage Mitteilung
macht. Dieser trifft alle Maßnahmen zu einer umfassenden Untersuchung und
Prüfung.
Ohne den geringsten Verzug messen ihm die Parteien die Darlegung ihres
Streitfalles mit allen bestimmten Tatsachen und Beweisstücken zustellen. Der
Rat kann ihre sofortige Veröffentlichung anordnen.
Der Rat bemüht sich, die Streitfrage zu regeln. Gelingt dies, so
veröffentlicht er, soweit er dies für nützlich hält, eine Darstellung des
Tatbestandes, der entsprechenden Auslegungen und den Wortlaut des
Ausgleichs. Kann die Streitfrage nicht ausgeglichen werden, so verfaßt und
veröffentlicht der Rat einen einstimmig oder mit Stimmenmehrheit zustande
gekommenen Bericht, worin die Umstände der Streitfrage sowie die von ihm als
gerecht und für den Ausgleich am zweckmäßigsten erachteten Lösungen
darzulegen sind.
Jedes Bundesmitglied, das bei dem Rat vertreten ist, kann gleichfalls eine
Darstellung des Tatbestandes, der Streitfrage sowie seine eigenen Anträge
veröffentlichen. Wird der Bericht des Rates einstimmig angenommen, wobei die
Stimmen der Vertreter der Parteien nicht angerechnet werden, so verpflichten
sich die Bundesmitglieder, mit keiner Partei, die sich den Vorschlägen des
Berichtes fügt, Krieg zu führen.
Wird der Bericht des Rates nicht von allen Mitgliedern angenommen, die nicht
Partei sind, so behalten sich die Bundesmitglieder das Recht vor, diejenigen
Maßnahmen zu treffen, die ihnen für die Aufrechterhaltung von Recht und
Gerechtigkeit erforderlich erscheinen.
Wenn eine der Parteien behauptet und der Rat anerkennt, daß der Streit sich
auf eine Frage bezieht, die nach dem Völkerrecht ausschließlich dem eigenen
Ermessen dieser Partei überlassen ist, so hat dies der Rat in einem Bericht
festzustellen, jedoch keine Lösungen vorzuschlagen.
Der Rat kann alle in diesem Artikel vorgesehenen Fälle vor die
Bundesversammlung bringen. Die Versammlung muß sich gleichfalls mit der
Streitfrage auf den Antrag einer der Parteien befassen; der Antrag muß
binnen 14 Tagen gestellt werden, nachdem die Streitfrage dem Rate
unterbreitet worden ist.
In allen Fällen, die der Versammlung unterbreitet werden, finden die
Bestimmungen dieses Artikels und des Artikel 12 über die Tätigkeit und die
Machtbefugnis des Rates entsprechende Anwendung. Es besteht Einverständnis
darüber, daß ein Bericht, der von der Versammlung mit Zustimmung der im Rate
vertretenen Bundesmitglieder und der Mehrheit der anderen Bundesmitglieder
mit Ausnahme der Vertreter der Parteien abgefaßt worden ist, dieselbe
Bedeutung hat wie ein Bericht des Rates, dem alle Mitglieder, mit Ausnahme
der Vertreter der Parteien, zustimmen.
Artikel 16
Wenn ein Bundesmitglied unter Verletzung der durch die Artikel 12, 13 oder
15 übernommenen Verpflichtungen zum Kriege schreitet, so wird es ohne
weiteres so angesehen, als hätte es eine kriegerische Handlung gegen alle
anderen Bundesmitglieder begangen. Diese verpflichten sich, unverzüglich mit
ihm alle Handels- und finanziellen Beziehungen abzubrechen, ihren
Staatsangehörigen jeden Verkehr mit den Angehörigen des vertragsbrüchigen
Staates zu verbieten und alle finanziellen, Handels- oder persönlichen
Verbindungen zwischen den Angehörigen dieses Staates und denjenigen jedes
anderen Staates abzubrechen, gleichviel, ob er dem Bunde angehört oder
nicht.
In diesem Falle ist der Rat verpflichtet, den verschiedenen beteiligten
Staaten vorzuschlagen, mit welchen Land-, See- oder Luftstreitkräften die
Mitglieder des Bundes für ihr Teil zu der bewaffneten Macht beizutragen
haben, die zur Wahrung der Bundespflichten bestimmt ist.
Die Bundesmitglieder kommen ferner überein, sich bei der Ausführung der auf
Grund dieses Artikel zu ergreifenden wirtschaftlichen und finanziellen
Maßnahmen wechselseitig zu unterstützen, um die daraus etwa entstehenden
Verluste und Unzuträglichkeiten auf das Mindestmaß zu beschränken. Sie
unterstützen sich ferner gegenseitig, um den von dem vertragsbrüchigen Staat
gegen einen von ihnen gerichteten besonderen Maßnahmen entgegenzutreten. Sie
veranlassen das Erforderliche, um den Streitkräften jedes Bundesmitglieds,
die zum Schutz der Bundespflichten zusammenwirken, den Durchzug durch ihr
Gebiet zu erleichtern.
Jedes Bundesmitglied, das sich der Verletzung einer aus dieser Satzung sich
ergebenden Verpflichtung schuldig macht, kann von dem Bunde ausgeschlossen
werden. Der Ausschluß erfolgt durch Abstimmung aller anderen im Rate
vertretenen Bundesmitglieder.
Artikel 17
Bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied des Bundes und einem
Nichtmitglied oder zwischen Staaten, von denen keiner Mitglied des Bundes
ist, soll der Staat oder die Staaten, die dem Bunde nicht angehören,
aufgefordert werden, zur Beilegung des Streitfalles sich den Verpflichtungen
zu unterziehen, die den Bundesmitgliedern obliegen, und zwar unter
Bedingungen, die der Rat für angemessen erachtet. Wird diese Aufforderung
angenommen, so finden die Artikel 12 bis 16 mit den vom Rate für
erforderlich erachteten Änderungen Anwendung.
Sofort nach der Absendung dieser Aufforderung tritt der Rat in die Prüfung
der näheren Umstände des Streitfalles ein und macht die dafür am besten und
wirksamsten erscheinenden Vorschläge.
Lehnt der Staat, an den die Aufforderung gerichtet wird, es ab, zum Zwecke
der Beilegung des Streitfalls sich den Verpflichtungen der Bundesmitglieder
zu unterziehen, und schreitet er gegen ein Bundesmitglied zum Kriege, so
finden die Bestimmungen des Artikel 16 auf ihn Anwendung.
Weigern sich beide Parteien, an die die Aufforderung gerichtet ist, sich den
Verpflichtungen eines Bundesmitglieds zum Zwecke der Beilegung des
Streitfalles zu unterziehen, so kann der Rat alle Maßnahmen treffen und alle
Vorschläge machen, die zur Verhütung von Feindseligkeiten und zur Beilegung
des Streites geeignet sind.
Artikel 18
Alle Verträge oder internationalen Vereinbarungen, die in Zukunft von einem
Bundesmitglied geschlossen werden, sind unverzüglich von dem Sekretariat
einzutragen und sobald als möglich zu veröffentlichen. Kein solcher Vertrag
oder keine solche internationale Abmachung ist verbindlich, bevor die
Eintragung erfolgt ist.
Artikel 19
Die Versammlung kann von Zeit zu Zeit die Bundesmitglieder auffordern,
Verträge, deren Anwendung nicht mehr in Frage kommt, sowie internationale
Verhältnisse, deren Aufrechterhaltung den Weltfrieden gefährden könnte,
einer Nachprüfung zu unterziehen.
Artikel 20
Die Bundesmitglieder erkennen jeder für sein Teil an, daß die gegenwärtige
Satzung alle gegenseitigem Verpflichtungen oder Verständigungen aufhebt, die
mit den in ihr enthaltenen Bestimmungen unvereinbar sind; sie verpflichten
sich feierlich, in Zukunft keine solchen Verträge mehr zu schließen.
Hat ein Mitglied vor seinem Eintritt in den Bund Verpflichtungen übernommen,
die mit den Bestimmungen der Satzung unvereinbar sind, so muß es sofort das
Erforderliche veranlassen, um sich von diesen Verpflichtungen zu befreien.
Artikel 21
Internationale Vereinbarungen, wie Schiedsgerichtsverträge, und
Verständigungen über bestimmte Gebiete, wie die Monroe-Doktrin, die der
Aufrechterhaltung des Friedens dienen, werden nicht als unvereinbar mit den
Bestimmungen der gegenwärtigen Satzung betrachtet.
Artikel 22
Auf die Kolonien und Gebiete, die infolge des Krieges aufgehört haben, unter
der Souveränität der Staaten zu stehen, die sie vorher beherrschten, und die
von Völkern bewohnt sind, die noch nicht imstande sind, sich unter den
besonders schwierigen Verhältnissen der modernen Welt selbst zu leiten,
finden nachstehende Grundsätze Anwendung. Das Wohlergehen und die
Entwicklung dieser Völker bilden eine heilige Aufgabe der Zivilisation, und
es erscheint zweckmäßig, in diese Satzung Sicherheiten für die Erfüllung
dieser Aufgabe aufzunehmen.
Der beste Weg, diesen Grundsatz praktisch zu verwirklichen, ist die
Übertragung der Vormundschaft über diese Völker an die fortgeschrittenen
Nationen, die auf Grund ihrer Hilfsmittel, ihrer Erfahrung oder ihrer
geographischen Lage am besten imstande und bereit sind, eine solche
Verantwortung auf sich zu nehmen: diese Vormundschaft hätten sie als
Mandatare des Bundes und in dessen Namen zu führen. Die Art des Mandates muß
sich nach dem Maße der Entwicklung des Volkes, der geographischen Lage
seines Gebiets, seinen wirtschaftlichen Bedingungen und nach allen sonstigen
entsprechenden Umständen richten.
Gewisse Gemeinwesen, die ehemals zum Türkischen Reiche gehörten, haben einen
solchen Grad der Entwicklung erreicht, daß ihr Dasein als unabhängige
Nationen vorläufig anerkannt werden kann, unter der Bedingung, daß die
Ratschläge und die Unterstützung eines Mandatars ihrer Verwaltung bis zu dem
Zeitpunkt zur Seite stehen, wo sie imstande sind, sich selbst zu leiten. Bei
der Wahl des Mandatars sind die Wünsche dieser Gemeinwesen in erster Linie
zu berücksichtigen.
Der Grad der Entwicklung, in dem sich andere Völker, insbesondere diejenigen
Mittelafrikas, befinden, erfordert, daß der Mandatar dort die Verwaltung des
Gebiets unter Bedingungen übernimmt, die das Aufhören von Mißbräuchen, wie
Sklaven-, Waffen- und Alkoholhandel, gewährleisten und zugleich die Freiheit
des Gewissens und der Religion verbergen, ohne andere als die durch die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit gebotenen
Einschränkungen. Dabei ist die Errichtung von Festungen oder von Heeres-
oder Flottenstützpunkten, sowie die militärische Ausbildung der
Eingeborenen, soweit sie nicht für Polizeidienste oder für die Verteidigung
des Gebiets erforderlich ist, zu verbieten. Auch sind den anderen
Mitgliedern des Bundes gleiche Möglichkeiten für Handel und Gewerbe zu
gewährleisten.
Endlich gibt es Gebiete, wie das südwestliche Afrika und gewisse Inseln im
australischen Stillen Ozean, die infolge der geringen Dichtigkeit ihrer
Bevölkerung, ihrer beschränkten Ausdehnung, ihrer Entfernung von den
Mittelpunkten der Zivilisation und ihres geographischen Zusammenhangs mit
den beauftragten Staaten oder infolge anderer Umstände am besten nach den
Gesetzen des Mandatars und als Integrierender Bestandteil dieses Staates,
vorbehaltlich der vorstehend im Interesse der eingeborenen Bevölkerung
vorgesehenen Schutzmaßnahmen, verwaltet werden.
In allen Fällen hat der Mandatar dem Rat einen jährlichen Bericht über die
seiner Fürsorge übertragenen Gebiete vorzulegen.
Wenn der Umfang an Machtbefugnis, Aufsicht oder Verwaltung, der dem Mandatar
zusteht, nicht Gegenstand eines früheren Übereinkommens zwischen den
Bundesmitgliedern bildet, wird darüber von dem Rat besondere Bestimmung
getroffen.
Eine ständige Kommission erhält die Aufgabe, die Jahresberichte der
Mandatare entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie dem Rate in allen bei der
Ausführung der Mandatsverpflichtungen angehenden Fragen sein Gutachten zu
erstatten.
Artikel 23
Unter Vorbehalt und in Gemäßheit der Bestimmungen der gegenwärtig
bestehenden oder in Zukunft zu schließenden internationalen Vereinbarungen
werden die Bundesmitglieder
a) sich bemühen, für Männer, Frauen und Kinder in ihren eigenen Gebieten
sowie in allen Ländern, auf die sich ihre Handels- und Gewerbebeziehungen
erstrecken, angemessene und menschliche Arbeitsbedingungen herzustellen und
aufrechtzuerhalten, auch zu diesem Zweck die erforderlichen internationalen
Organisationen einzurichten und zu unterhalten;
b) der eingeborenen Bevölkerung der ihrer Verwaltung anvertrauten Gebiete
eine angemessene Behandlung gewährleisten;
c) dem Bunde die allgemeine Überwachung der Verträge über den Mädchen- und
Kinderhandel sowie über den Handel mit Opium und anderen schädlichen Waren
übertragen;
d) dem Bunde die allgemeine Überwachung des Waffen- und Munitionshandels mit
denjenigen Ländern übertragen, wo die Überwachung dieses Handels im
allgemeinen Interesse erforderlich ist;
e) die notwendigen Bestimmungen treffen, um die Freiheit des Verkehrs und
der Durchfuhr sowie eine angemessene Behandlung des Handels aller
Bundesmitglieder zu sichern und aufrechtzuerhalten, und zwar unter
Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der im Kriege 1914 bis 1918
verwüsteten Gegenden;
f) internationale Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten
treffen.
Artikel 24
Alle bereits früher durch Kollektivverträge errichteten internationalen
Büros treten, vorbehaltlich der Zustimmung der Vertragsparteien, unter die
Leitung des Bundes. Alle sonstigen internationalen Büros und alle
Kommissionen zur Regelung von Angelegenheiten internationalen Interesses,
die künftig geschaffen werden, werden der Autorität des Bundes unterstellt
sein.
Für alle Fragen von internationalem Interesse, die durch allgemeine Verträge
geregelt, aber nicht der Überwachung durch internationale Kommissionen oder
Büros unterworfen sind, hat das Bundessekretariat auf Verlangen der
Vertragsparteien und mit Zustimmung des Rates alle geeigneten Nachrichten zu
sammeln und zu verteilen, sowie dabei jede erforderliche oder erwünschte
Unterstützung zu gewähren.
Der Rat kann entscheiden, daß die Ausgaben der Büros oder Kommissionen, die
unter die Leitung des Bundes treten, in die Ausgaben des Sekretariats
einbezogen werden.
Artikel 25
Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Einrichtung und das
Zusammenarbeiten gebührend autorisierter freiwilliger nationaler
Rote-Kreuz-Organisationen, welche die Verbesserung der Gesundheit, die
Vorbeugung von Krankheiten und die Linderung der Leiden der Welt zur Aufgabe
haben, anzuregen und zu fördern.
Artikel 26
Abänderungen der vorliegenden Satzung treten in Kraft, nachdem sie von den
Bundesmitgliedern, aus deren Vertretern der Rat besteht, und der Mehrheit
derjenigen Mitglieder, deren Vertreter die Versammlung bilden, ratifiziert
worden sind.
Jedem Bundesmitglied steht es frei, Abänderungen der Satzung abzulehnen; in
diesem Falle hört seine Zugehörigkeit zum Bunde auf.
Anlage
Ursprüngliche Mitglieder des Völkerbundes, die den Friedensvertrag
unterzeichnet haben:
Vereinigte Staaten von Amerika,
Australien,
Belgien,
Bolivien,
Brasilien,
Britisches Reich,
China,
Ekuador,
Frankreich,
Griechenland,
Guatemala,
Haiti,
Hedschas,
Honduras,
Indien,
Italien,
Japan,
Kanada,
Kuba,
Liberia,
Neuseeland,
Nikaragua,
Panama,
Peru,
Polen,
Portugal,
Rumänien,
der serbisch-kroatisch- slowenische Staat,
Siam,
Südafrika,
Tschechoslowakei,
Uruguay.
Staaten, die zum Beitritt eingeladen sind:
Argentinien,
Chile,
Dänemark,
Kolumbien,
Niederlande,
Norwegen,
Paraguay,
Persien,
Salvador,
Schweden,
Schweiz,
Spanien,
Venezuela.
II. Teil (Artikel 27-30). Grenzen Deutschlands.
Artikel 27
Die Grenzen Deutschlands werden folgendermaßen festgelegt:
1. Mit Belgien:
Von dem Treffpunkt der drei Grenzen Belgiens, Hollands und Deutschlands In
südlicher Richtung:
die Nordostgrenze des ehemaligen Gebietes von Neutral-Moresnet, dann die
Ostgrenze des Kreises Eupen, darin die Grenze zwischen Belgien und dem Kreis
Montjoie, dann die Nordost- und Ostgrenze des Kreises Malmedy bis zum
Treffpunkt mit der Grenze von Luxemburg.
2. Mit Luxemburg:
Die Grenze vom 3. August 1914 bis zu deren Schnittpunkt mit der
französischen Grenze vom 18. Juli 1870.
3. Mit Frankreich:
Die Grenze vom 18. Juli 1870 von Luxemburg bis zur Schweiz mit dem in Teil
III, Abschnitt IV (Saarbecken), in Artikel 48 gemachten Vorbehalten.
6. Mit der Tschechoslowakei:
Die Grenze vom 3. August 1914 zwischen Deutschland und Österreich von ihrem
Treffpunkt mit der alten Verwaltungsgrenze zwischen Böhmen und der Provinz
Oberösterreich bis zu dem Punkt nördlich des ungefähr 8 km östlich von
Neustadt liegenden Vorsprungs der alten Provinz Österreich-Schlesien.
7. Mit Polen:
Von dem eben bestimmten Punkt..."in nördlicher Richtung bis zu dem Punkt wo
die Grenze der Provinz Posen die Bartsch (Barycz) trifft, von dort in
nordwestl. bzw. nördlicher Richtung bis zur Warthe (Warta) an einem Punkt 7
km westlich Birnbaum (Miedzychód), von dort in nordöstl. Richtung zur Netze
(Notec), deren Lauf aufwärts bis zur Mündung des Küddow (Gwda) südlich von
Schneidemühl (Pila), von dort in nordöstl. Richtung bis zur Ostsee an einem
Punkt etwa 20 km westlich der Halbinsel Hela (Hel). Durch diese Grenzziehung
fielen beinahe die ganze Provinz Posen und der größte Teil der Provinz
Westpreußen an Polen. Über Oberschlesien vgl. Artikel 88.
8. Mit Dänemark: Vgl. Artikel 109, 110.
Artikel 28. Die Grenzen Ostpreußens umfassen im wesentlichen die
Regierungsbezirke Königsberg und Gumbinnen, unter Abtretung des Memellandes
(Klaipeda). Hinsichtlich des Regierungsbezirks Allenstein vgl. Artikel
94-98.
III. Teil (Artikel 31-117). Politische Bestimmungen
über Europa.
Erster Abschnitt. Belgien.
Artikel 31
Deutschland erkennt an, daß die Verträge vom 19. April 1839, die die
Rechtslage Belgiens vor dem Kriege bestimmten, den gegenwärtigen
Verhältnissen nicht mehr entsprechen. Es stimmt daher der Aufhebung dieser
Verträge zu und verpflichtet sich schon jetzt zur Anerkennung und Beachtung
aller Abkommen, die zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten
oder zwischen irgendeiner dieser Mächte und den Regierungen von Belgien und
von Holland zum Ersatz für die genannten Verträge von 1839 getroffen werden
können. Sollte Deutschlands formeller Beitritt zu solchen Abkommen oder zu
irgendeiner Bestimmung solcher Abkommen verlangt werden, so verpflichtet
sich Deutschland schon jetzt, ihnen beizutreten.
Artikel 32
Deutschland erkennt die volle Staatshoheit Belgiens über das gesamte
strittige Gebiet von Moresnet (sogenanntes Neutral-Moresnet) an.
Artikel 33
Deutschland verzichtet zugunsten Belgiens auf alle Rechte und Ansprüche auf
das Gebiet von Preußisch-Moresnet westlich der Straße von Lüttich nach
Aachen; der Teil dieser Straße am Rande dieses Gebietes gehört zu Belgien.
Artikel 34
Ferner verzichtet Deutschland zugunsten Belgiens auf alle Rechte und
Ansprüche auf das gesamte Gebiet der Kreise Eupen und Malmedy.
Während der ersten 6 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages werden
in Eupen und Malmedy durch die belgischen Behörden Listen ausgelegt. Die
Bewohner dieser Gebiete haben das Recht, darin schriftlich ihren Wunsch
auszusprechen, daß diese Gebiete ganz oder teilweise unter deutscher
Staatshoheit bleiben.
Es ist Sache der belgischen Regierung, das Ergebnis dieser Volksabstimmung
zur Kenntnis des Völkerbundes zu bringen, dessen Entscheidung anzunehmen
sich Belgien verpflichtet.
Zweiter Abschnitt. Luxemburg.
Artikel 40
Deutschland erkennt an, daß das Großherzogtum Luxemburg mit dem 1. Januar
1919 aufgehört hat, dem deutschen Zollverein anzugehören. Es verzichtet auf
alle Rechte bezüglich des Betriebes der Eisenbahnen, stimmt der Aufhebung
der Neutralität des Großherzogtums zu und nimmt im voraus alle
internationalen Vereinbarungen an, die zwischen den alliierten und
assoziierten Mächten bezüglich des Großherzogtums getroffen werden.
Dritter Abschnitt. Linkes Rheinufer.
Artikel 42
Es ist Deutschland untersagt, Befestigungen sowohl auf dem linken Ufer des
Rheins wie auch auf dem rechten Ufer westlich einer 50 km östlich dieses
Flusses gezogenen Linie beizubehalten oder zu errichten.
Artikel 43
Ebenso sind in der im Artikel 42 angegebenen Zone die Unterhaltung oder die
Zusammenziehung einer bewaffneten Macht, sowohl in ständiger wie auch in
vorübergehender Form, sowie alle militärischen Übungen jeder Art und die
Aufrechterhaltung irgendwelchen materieller Vorkehrungen für eine
Mobilmachung untersagt.
Artikel 44
Falls Deutschland in irgendeiner Weise den Bestimmungen der Artikel 42 und
43 zuwiderhandeln sollte, würde dies als feindliche Handlung gegenüber den
Signatarmächten dieses Vertrages und als Versuch der Störung des
Weltfriedens betrachtet werden.
Vierter Abschnitt. Saarbecken.
Artikel 45
Als Ersatz für die Zerstörung der Kohlengruben in Nordfrankreich und in
Anrechnung auf den Betrag der völligen Wiedergutmachung von Kriegsschäden,
die Deutschland schuldet, tritt letzteres an Frankreich das vollständige und
unbeschränkte Eigentum an den Kohlengruben im Saarbecken ab, wie dieses im
Artikel 48 abgegrenzt ist. Das Eigentum geht frei von allen Schulden und
Lasten sowie mit dem ausschließlichen Ausbeutungsrecht über.
Artikel 49
Deutschland verzichtet zugunsten des Völkerbundes, der hier als Treuhänder
erachtet wird, auf die Regierung des oben [Artikel 48] genau festgesetzten
Gebietes. Nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses
Vertrages wird die Bevölkerung dieses Gebietes aufgefordert werden, sich für
diejenige Staatshoheit zu entscheiden, unter welche sie zu treten wünscht.
Anlage.
Kap. 2.
§ 16. Die Regierung des Gebietes des Saarbeckens wird einer Kommission
anvertraut, die den Völkerbund vertritt. Diese Kommission wird ihren Sitz im
Gebiet des Saarbeckens haben.
Fünfter Abschnitt. Elsaß-Lothringen.
Die hohen vertragschließenden Mächte haben die moralische Verpflichtung
anerkannt, das Unrecht wieder gutzumachen, das Deutschland im Jahre 1871
sowohl gegen das Recht Frankreichs als auch gegen den Willen der Bevölkerung
von Elsaß und Lothringen begangen hat, die von ihrem Vaterland trotz der
feierlichen Proteste ihrer Vertreter in der Versammlung von Bordeaux
abgetrennt worden sind. Sie sind einig über die folgenden Artikel:
Artikel 51
Die in Gemäßheit des zu Versailles am 26. Februar 1871 unterzeichneten
Vorfriedens und des Frankfurter Vertrages vom 10. Mal 1871 an Deutschland
abgetretenen Gebiete sind von dem Tage des Waffenstillstands, vom 11.
November 1918, an wieder unter die französische Staatshoheit getreten.
Die Bestimmungen der Verträge, die die Festsetzung der Grenze vor 1871
enthalten, treten wieder in Kraft.
Artikel 55
Die in Artikel 51 erwähnten Gebiete fallen frei und ledig von allen
öffentlichen Schulden an Frankreich zurück unter den Bedingungen, die in
Artikel 255 des Teiles IX (finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen
Vertrages vorgesehen sind.
Artikel 56
In Gemäßheit der Festsetzung des Artikel 256 des Teiles IX (Finanzielle
Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages tritt Frankreich in Besitz von
allen Gütern und allem Eigentum des Deutschen Reichs oder der deutschen
Staaten, die in den im Artikel 51 erwähnten Gebieten liegen, ohne aus diesem
Grunde den abtretenden Staaten etwas zu zahlen oder gutzuschreiben ...
Artikel 65
Binnen einer Frist von drei Wochen nach Unterzeichnung des vorliegenden
Vertrages werden die Häfen von Straßburg und Kehl für eine Dauer von sieben
Jahren zum Zweck ihrer Ausnutzung einheitlich organisiert ...
Sechster Abschnitt. Österreich.
Artikel 80
Deutschland anerkennt die Unabhängigkeit Österreichs und wird sie streng in
den durch Vertrag zwischen diesem Staate und den alliierten und assoziierten
Hauptmächten festzusetzenden Grenzen als unabänderlich beachten, es sei denn
mit Zustimmung des Rates des Völkerbundes.
Siebenter Abschnitt. Tschechoslowakischer Staat.
Artikel 81
Deutschland anerkennt, wie dies schon die alliierten und assoziierten Mächte
getan haben, die vollkommene Unabhängigkeit des Tschechoslowakischen
Staates, der das autonome Gebiet der Ruthenen im Süden der Karpaten
einbegreift. Es erklärt, die Grenzen dieses Staates, so wie sie von den
alliierten und assoziierten Hauptmächten und den anderen beteiligten Staaten
festgesetzt werden, anzuerkennen.
Artikel 83
Deutschland verzichtet zugunsten der Tschechoslowakei auf das Hultschiner
Ländchen.
Achter Abschnitt. Polen.
Artikel 87
Deutschland erkennt, wie dies bereits die alliierten und assoziierten Mächte
getan haben, die völlige Unabhängigkeit Polens an und verzichtet zugunsten
Polens auf alle Rechte und Ansprüche auf die an Polen abgetretenen Gebiete.
Artikel 88
Im größten Teil Oberschlesiens werden die Bewohner aufgerufen, durch
Abstimmung zu entscheiden, ob sie zu Deutschland oder zu Polen zu gehören
wünschen.
Anlage.
§ 1. Sogleich nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages und binnen einer
auf nicht länger als vierzehn Tage zu bemessenden Frist haben die deutschen
Truppen, wie auch die deutschen Beamten, welche von der in § 2 vorgesehenen
Kommission bezeichnet werden können, den der Abstimmung unterliegenden
Bezirk zu verlassen ...
Innerhalb der gleichen Frist sind die in diesem Bezirk eingerichteten
Arbeiter- und Soldatenräte aufzulösen; die aus einem anderen Gebiet
stammenden Mitglieder derselben, die am Tage des Inkrafttretens des
vorliegenden Vertrages ihre Tätigkeit ausüben oder sie seit dem 1. März 1919
aufgegeben haben, haben ebenfalls das Land zu verlassen ...
§ 2. Der Bezirk der Volksabstimmung wird sofort unter die
Oberhoheit einer internationalen Kommission von vier von den Vereinigten
Staaten von Nordamerika, Frankreich, dem britischen Reich und Italien
ernannten Mitgliedern gestellt. Er wird von Truppen der alliierten und
assoziierten Mächte besetzt ...
Artikel 89
Polen verpflichtet sich, den Personen, Waren, Schiffen, Kähnen, Waggons und
Postsendungen im Transit zwischen Ostpreußen und dem übrigen Deutschland
Transitfreiheit durch das polnische Gebiet, einschließlich seiner Gewässer
zu gewähren, und sie in bezug auf Erleichterungen, Beschränkungen und alle
anderen Angelegenheiten zum mindesten ebenso günstig zu behandeln, wie die
Personen, Waren, Schiffe, Kähne, Waggons und Postsendungen von polnischer
Nationalität, Herkunft, Einfuhr, Eignerschaft oder einer Ausgangsstation,
die entweder polnisch ist oder günstigere Behandlung genießt, als Polen sie
bietet.
Die Transitgüter sollen von allen Zoll- oder anderen ähnlichen Gebühren
befreit sein ...
Neunter Abschnitt. Ostpreußen.
Artikel 94-98
Im südlichen Teil Ostpreußens (im wesentlichen den Regierungsbezirk
Allenstein umfassend) und im nordöstlichen Teil Westpreußens wird eine
Abstimmung der Einwohner über die künftige Zugehörigkeit zu Ostpreußen oder
Polen stattfinden. .Die alliierten und assoziierten Hauptmächte werden dann
die Grenze zwischen Ostpreußen und Polen in dieser Gegend bestimmen.
Elfter Abschnitt. Die Freie Stadt Danzig.
Artikel 100
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte
auf alle Rechte und Ansprüche auf das Gebiet Danzigs und der Weichsel(Wisla)mündung.
Artikel 102
Die alliierten und assoziierten Mächte verpflichten sich, die Stadt Danzig
nebst dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiet zur Freien Stadt zu erklären.
Sie wird unter den Schutz des Völkerbundes gestellt.
Artikel 103
Die Verfassung der Freien Stadt Danzig wird im Einvernehmen mit einem
Oberkommissar des Völkerbundes von ordnungsmäßig ernannten Vertretern der
Freien Stadt ausgearbeitet. Sie wird unter die Bürgschaft des Völkerbundes
gestellt. Der Oberkommissar wird ebenso beauftragt, in erster Instanz über
alle Streitigkeiten zu entscheiden, welche sich zwischen Polen und der
Freien Stadt über den gegenwärtigen Vertrag oder die ergänzenden Abmachungen
und Vereinbarungen ergeben. Der Oberkommissar hat seinen Sitz in Danzig.
Artikel 104
Ein Abkommen, dessen Wortlaut festzulegen sich die alliierten und
assoziierten Hauptmächte verpflichten und das zur gleichen Zeit in Kraft
treten wird, wenn die Erklärung Danzigs zur Freien Stadt erfolgt, soll
zwischen der polnischen Regierung und der genannten in Aussicht genommenen
Freien Stadt getroffen werden:
1. um die Freie Stadt Danzig in das polnische Zollgebiet aufzunehmen und
eine Freizone im Hafen einzurichten;
2. um Polen ohne jede Einschränkung den freien Gebrauch und die Benutzung
der Wasserstraßen, Docks, Hafenbecken, Kais und sonstigen Anlagen im Gebiet
der Freien Stadt zu sichern, welche für die Einfuhr und Ausfuhr aus Polen
notwendig sind;
3. um Polen die Überwachung und Verwaltung der Weichsel und des gesamten
Eisenbahnnetzes im Gebiet der Freien Stadt zu sichern ...
Zwölfter Abschnitt. Schleswig.
Artikel 109, 110
Die Bevölkerung Nordschleswigs wird durch Abstimmung über die Festsetzung
der Grenze zwischen Deutschland und Dänemark entscheiden.
Dreizehnter Abschnitt. Helgoland.
Artikel 115
Die Befestigungen, militärischen Anlagen und Häfen der Insel Helgoland und
der Düne werden unter Aufsicht der Regierungen der alliierten Hauptmächte
von der deutschen Regierung auf eigene Kosten binnen einer Frist zerstört,
die von den genannten Regierungen festgesetzt wird ...
Deutschland darf weder diese Befestigungen, noch diese militärischen
Anlagen, noch diese Häfen, noch irgendeine ähnliche Anlage wiederherstellen.
Vierzehnter Abschnitt. Rußland und russische Staaten.
Artikel 116
Deutschland erkennt die Unabhängigkeit aller Gebiete, die am 1. August 1914
zum ehemaligen russischen Reiche gehörten, an und verpflichtet sich, dessen
Unabhängigkeit als dauernd und unantastbar zu achten ...
Artikel 117
Deutschland verpflichtet sich, die volle Rechtskraft aller Verträge oder
Abmachungen anzuerkennen, welche die alliierten und assoziierten Mächte mit
den Staaten abschließen werden, die sich auf dem Gesamtgebiet des früheren
russischen Reiches, wie es am 1. August 1914 bestand, oder in einem Teile
desselben gebildet haben oder bilden werden, und die Grenzen dieser Staaten,
so wie sie darin festgesetzt werden, anzuerkennen.
IV. Teil (Artikel 119-158). Deutsche Rechte und
Interessen außerhalb Deutschlands.
Artikel 118
Außerhalb seiner europäischen Grenzen, wie sie durch den gegenwärtigen
Vertrag festgesetzt sind, verzichtet Deutschland auf alle Rechte, Ansprüche
und Vorrechte in bezug auf alle Gebiete, die ihm oder seinen Verbündeten
gehörten, und auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die ihm aus
irgendeinem Grunde den alliierten und assoziierten Mächten gegenüber
zustanden.
Deutschland verpflichtet sich schon jetzt zur Anerkennung und Annahme der
Maßnahmen, welche von den alliierten und assoziierten Hauptmächten, wenn
nötig im Benehmen mit dritten Mächten, zur Regelung der aus den verstehenden
Bestimmungen entstehenden Folgen getroffen sind oder werden.
Insbesondere erklärt Deutschland die Annahme der Bestimmungen der folgenden
Artikel, die sich auf einige besondere Gegenstände beziehen.
Erster Abschnitt. Deutsche Kolonien.
Artikel 119
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte
auf alle seine Rechte und Ansprüche in bezug auf seine überseeischen
Besitzungen.
Artikel 120
Alles bewegliche und unbewegliche Eigentum des Deutschen Reiches oder
irgendeines deutschen Staates in diesen Gebieten geht unter den in Artikel
257 des Teiles IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages
festgesetzten Bedingungen auf die Regierung über, die die Regierungsgewalt
in diesen Gebieten ausübt ...
Zweiter Abschnitt. China.
Artikel 128
Deutschland verzichtet zugunsten Chinas auf alle Vorrechte und Vorteile aus
den Bestimmungen des am 7. September 1901 in Peking unterzeichneten
Schlußprotokolls nebst sämtlichen Anlagen, Noten und Ergänzungen ...
Artikel 132
Deutschland willigt in die Aufhebung der von der chinesischen Regierung
zugestandenen Verträge, auf denen die deutschen Konzessionen in Hankau und
Tientsin gegenwärtig beruhen ...
Dritter Abschnitt. Siam.
Artikel 135
Deutschland erkennt alle Verträge, Vereinbarungen und Abmachungen zwischen
ihm und Siam sowie alle darauf beruhenden Rechte, Ansprüche und Vorrechte
einschließlich aller Rechte der Konsulargerichtsbarkeit in Siam vom 22. Juli
1917 ab als verfallen an.
Vierter Abschnitt. Liberia.
Artikel 138
Deutschland verzichtet auf alle Rechte und Vorrechte aus den Abkommen von
1911 und 1912, betreffend Liberia, insbesondere auf das Recht der Ernennung
eines deutschen Zolleinnehmers in Liberia.
Es erklärt außerdem seinen Verzicht auf jeden Beteiligungsanspruch an allen
Maßnahmen, die für die Wiederaufrichtung Liberias getroffen werden könnten.
Fünfter Abschnitt. Marokko.
Artikel 141
Deutschland verzichtet auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die ihm
durch die Generalakte von Algeciras vom 7. April 1906 und durch die
deutsch-französischen Verträge vom 9. Februar 1909 und vom 4. November 1911
zugestanden sind. Alle Verträge, Übereinkommen, Abmachungen oder Kontrakte,
die von ihm mit dem scherifischen Reiche getroffen worden sind, gelten seit
dem 3. August 1914 als aufgehoben ...
Sechster Abschnitt. Ägypten.
Artikel 147
Deutschland anerkennt das von Großbritannien am 18. Dezember 1914 erklärte
Protektorat über Ägypten und verzichtet auf die Kapitulationen in Ägypten
...
Achter Abschnitt. Schantung.
Artikel 156
Deutschland verzichtet zugunsten Japans auf alle seine Rechte, Ansprüche und
Vorrechte - insbesondere auf die, welche das Gebiet von Kiautschou,
Eisenbahnen, Bergwerke und unterseeische Kabel betreffen -, welche es auf
Grund des zwischen ihm und China am 6. März 1898 abgeschlossenen Vertrages
sowie aller anderer Vereinbarungen bezüglich der Provinz Schantung erworben
hat ...
V. Teil (Artikel 159-213). Bestimmungen über die Land-,
See- und Luftstreitkräfte.
Artikel 160
1. Spätestens am 31. März 1920 darf das deutsche Heer nicht mehr als sieben
Infanterie-Divisionen und drei Kavallerie-Divisionen umfassen.
Von diesem Zeitpunkt an darf die gesamte Iststärke des Heeres der Staaten,
die Deutschland bilden, nicht einhunderttausend Mann überschreiten,
einschließlich Offiziere und das Personal des Depots. Das Heer soll
ausschließlich zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Gebiets und
als Grenzschutz verwandt werden.
Die Gesamtstärke der Offiziere, einschließlich des Personals der Stäbe,
einerlei wie sie zusammengesetzt sein mögen, darf viertausend nicht
überschreiten.
3. Die Divisionen dürfen unter nicht mehr als zwei Armeekorps-Kommandos
zusammengefaßt sein.
Das Halten oder die Bildung von anders zusammengefaßten Streitkräften oder
von anderen Behörden für den Truppenbefehl oder für die Kriegsvorbereitung
ist verboten. Der deutsche Große Generalstab und alle ähnlichen Behörden
werden aufgelöst und dürfen in keinerlei Form wieder aufgestellt werden ...
Artikel 168
Die Herstellung von Waffen, Munition oder irgendwelchem Kriegsmaterial darf
nur in Fabriken oder Werkstätten erfolgen, deren Lage den Regierungen der
alliierten und assoziierten Hauptmächte mitgeteilt und von ihnen gebilligt
ist. Sie behalten sich das Recht vor, die Anzahl derselben einzuschränken
...
Artikel 170
Die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsmaterial irgendwelcher Art nach
Deutschland ist streng verboten.
Das gleiche gilt für die Herstellung und die Ausfuhr von Waffen, Munition
und Kriegsmaterial irgendwelcher Art nach fremden Ländern.
Artikel 171
Da der Gebrauch von erstickenden, giftigen und anderen Gasen oder ähnlichen
Flüssigkeiten, Stoffen oder Mitteln verboten ist, wird ihre Herstellung in
Deutschland und ihre Einfuhr streng untersagt.
Dasselbe gilt für alle Stoffe, die eigens für die Herstellung, Lagerung und
den Gebrauch der genannten Erzeugnisse oder Mittel bestimmt sind.
Die Herstellung und Einfuhr von Panzerwagen, Tanks und allen ähnlichen
Konstruktionen, die für kriegerische Zwecke verwendbar sind, ist Deutschland
ebenfalls verboten.
Artikel 173
Die allgemeine Wehrpflicht wird in Deutschland abgeschafft.
Die deutsche Armee darf nur durch freiwillige Verpflichtung gebildet und
ergänzt werden.
Artikel 174
Die Unteroffiziere und Soldaten verpflichten sich für die Dauer von zwölf
Jahren.
Die Zahl der Leute, die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf ihrer
Verpflichtungszeit entlassen werden, darf im Jahre nicht mehr als 50% der
Iststärke betragen, die in Absatz 2 von Nummer 1 des Artikel 160 dieses
Vertrages festgesetzt ist.
Artikel 175
Die Offiziere, die in der Armee verbleiben, müssen sich verpflichten, in ihr
mindestens bis zum Alter von 45 Jahren zu dienen.
Offiziere, die neu ernannt werden, müssen sich verpflichten, mindestens 25
Jahre hintereinander wirklich Dienst zu tun ...
Artikel 180
Alle befestigten Werke, Festungen und Landbefestigungen, die auf deutschem
Gebiet im Westen bis zu 50 km östlich des Rheins liegen, müssen abgerüstet
und geschleift werden ...
Das Befestigungssystem an der Süd- und Ostgrenze Deutschlands bleibt i
seinem jetzigen Zustand bestehen.
Artikel 181
Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrages an dürfen die deutschen in Dienst befindlichen Seestreitkräfte
nicht mehr betragen als:
6 Schlachtschiffe der Deutschland- oder Lothringen-Klasse, 6 kleine Kreuzer,
12 Zerstörer, 12 Torpedoboote oder eine gleiche Zahl von Schiffen, die zu
ihrem Ersatz gebaut wird, wie in Artikel 190 vorgesehen.
Unterseeboote dürfen darunter nicht enthalten sein.
Alle andern Kriegsschiffe müssen außer Dienst gestellt oder für
Handelszwecke verwandt werden, sofern der gegenwärtige Vertrag nicht das
Gegenteil bestimmt.
Artikel 183
Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrages an darf die Gesamtkopfstärke der deutschen Kriegsmarine,
einschließlich der Schiffsbesatzungen, Küstenverteidigung, Signalstationen,
Verwaltung und des sonstigen Landdienstes, 15.000 Mann nicht überschreiten,
einschließlich der Offiziere und Mannschaften aller Grade und Dienstzweige.
Die Gesamtzahl der Offiziere und Deckoffiziere darf 1.500 nicht
überschreiten.
Artikel 190
Es ist Deutschland verboten, irgendwelche Kriegsschiffe zu bauen oder zu
erwerben, außer zum Ersatz der in Dienst befindlichen Einheiten gemäß
Artikel 181 des gegenwärtigen Vertrages ...
Artikel 194
Das Personal der deutschen Marine soll sich ausschließlich durch freiwillige
Verpflichtung ergänzen, die bei Offizieren und Deckoffizieren für eine
Zeitdauer von mindestens fünfundzwanzig laufenden Jahren, bei
Unteroffizieren und Mannschaften von zwölf laufenden Jahren eingegangen
werden muß ...
Artikel 198
Die bewaffnete Macht Deutschlands darf keine Land- oder
Marine-Luftstreitkräfte umfassen ...
VI. Teil (Artikel 214-226). Kriegsgefangene und Grabstätten.
VII. Teil (Artikel 227-230). Strafbestimmungen.
Artikel 227
Die alliierten und assoziierten Mächte stellen Wilhelm II. von Hohenzollern,
ehemaligen Deutschen Kaiser, unter öffentliche Anklage wegen schwerster
Verletzung der internationalen Moral und der Heiligkeit der Verträge.
Ein besonderer Gerichtshof wird gebildet werden, um den Angeklagten unter
Wahrung der wesentlichen Bürgschaften seines Verteidigungsrechtes zu richten
...
Die alliierten und assoziierten Mächte werden an die niederländische
Regierung ein Ersuchen richten, ihnen den ehemaligen Kaiser zum Zwecke
seiner Aburteilung auszuliefern.
Artikel 228
Die deutsche Regierung erkennt die Befugnis der alliierten und assoziierten
Mächte an, vor ihre Militärgerichte solche Personen zu stellen, die wegen
einer gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges verstoßenden Handlung
angeklagt sind ...
Die deutsche Regierung hat den alliierten und assoziierten Mächten oder
derjenigen von ihnen, die sie darum ersuchen wird, alle Personen
auszuliefern, die angeklagt sind, eine Handlung gegen die Gesetze und
Gebräuche des Krieges begangen zu haben, und die ihr namentlich oder nach
dem Rang, dem Amt oder der Beschäftigung in deutschen Diensten bezeichnet
werden.
VIII. Teil (Artikel 231-247). Wiedergutmachungen.
Artikel 231
Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären und Deutschland erkennt
an, daß Deutschland und seine Verbündeten als Urheber aller Verluste und
aller Schäden verantwortlich sind, welche die alliierten und assoziierten
Regierungen und ihre Angehörigen infolge des ihnen durch den Angriff
Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben.
Artikel 232
Die alliierten und assoziierten Regierungen erkennen an, daß die Hilfsmittel
Deutschlands nicht ausreichen, um die vollständige Wiedergutmachung aller
dieser Verluste und aller dieser Schäden sicherzustellen, indem sie der
ständigen Verminderung dieser Hilfsmittel Rechnung tragen, die sich aus den
übrigen Bestimmungen dieses Vertrages ergibt.
Die alliierten und assoziierten Regierungen verlangen indessen und
Deutschland übernimmt die Verpflichtung, daß alle Schäden wieder gutgemacht
werden, die der Zivilbevölkerung jeder der alliierten und assoziierten
Regierungen und ihrem Eigentum während der Zeit, da diese Macht sich im
Kriegszustand mit Deutschland befand, durch den erwähnten Angriff zu Lande,
zur See und aus der Luft zugefügt sind, und überhaupt alle Schäden, wie sie
in der Anlage I näher bestimmt sind ... [Anlage I: Ausnahmslos alle von
Zivilpersonen erlittenen Schäden, Kriegsgefangenen durch schlechte
Behandlung zugefügte Schäden, Rentenzahlungen an überlebende militärische
Kriegsopfer, Unterhaltszahlungen an die Familien von Militärangehörigen
u.a.m.]
Artikel 233
Die Höhe der erwähnten Schäden, deren Wiedergutmachung von Deutschland
geschuldet wird, wird von einer interalliierten Kommission festgestellt
werden. Die Kommission erhält die Bezeichnung Wiedergutmachungskommission
...
Die Beschlüsse dieser Kommission über die Höhe der obenbezeichneten Schäden
sollen spätestens am 1. Mai 1921 aufgesetzt und der deutschen Regierung als
Gesamtbetrag ihrer Verpflichtungen mitgeteilt werden.
Die Kommission wird gleichzeitig einen Zahlungsplan aufstellen; sie wird
dabei die Fristen und die Art und Weise für die Ablösung der Gesamtschuld
durch Deutschland innerhalb eines Zeitraumes von dreißig Jahren vorsehen,
der mit dem 1. Mai 1921 beginnt ...
Artikel 235
Damit die alliierten und assoziierten Mächte schon jetzt den Wiederaufbau
ihres industriellen und wirtschaftlichen Lebens in Angriff nehmen können,
zahlt Deutschland vor Feststellung der endgültigen Höhe ihrer
Ersatzansprüche während der Jahre 1919 und 1920 und in den ersten vier
Monaten des Jahres 1921 den Gegenwert von 20 Milliarden (zwanzig Milliarden)
Mark Gold in Anrechnung auf die obigen Forderungen ...
Artikel 236
Deutschland willigt außerdem darein, daß seine wirtschaftlichen Hilfsmittel
unmittelbar in den Dienst der Wiedergutmachungen gestellt werden, nach
näherer Bestimmung der Anlagen III, IV, V und VI, welche die Handelsflotte,
die Wiederherstellung in Natur, Kohle und Kohlenprodukte, Farbstoffe und
andere chemische Erzeugnisse betreffen, vorausgesetzt, daß der Wert der
übertragenen Güter und der nach Maßgabe der genannten Anlagen erfolgten
Leistungen in der vorgeschriebenen Weise festgestellt ist, Deutschland
gutgeschrieben und von den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen
Verpflichtungen in Abzug gebracht wird.
Artikel 237
Die von Deutschland zur Befriedigung der vorbezeichneten Schadensanmeldungen
bewirkten Teilzahlungen einschließlich derer, die in den vorstehenden
Artikeln bezeichnet sind, werden von den alliierten und assoziierten
Regierungen nach einem Schlüssel verteilt, der von ihnen im voraus und auf
der Grundlage der Billigkeit und der Rechte einer jeden bestimmt ist ...
In Anlage III heißt es:
§ 1. Deutschland erkennt das Recht der alliierten und assoziierten Mächte
auf Ersatz aller Handelsschiffe und Fischereifahrzeuge an, die infolge von
Kriegsereignissen verlorengegangen oder beschädigt sind, und zwar Tonne für
Tonne (Bruttotonne) und Klasse für Klasse ...
Die deutsche Regierung tritt den alliierten und assoziierten Regierungen im
eigenen Namen und so, daß alle anderen Beteiligten dadurch gebunden werden,
das Eigentum an allen seinen Angehörigen gehörenden Handelsschiffen von
1.600 Bruttotonnen und darüber ab, desgleichen die Hälfte des Tonnengehalts
der Schiffe, deren Bruttotonnage zwischen 1.000 und 1.600 Tonnen beträgt,
und je ein Viertel des Tonnengehalts der Fischdampfer und der anderen
Fischereifahrzeuge.
§ 2. Die deutsche Regierung hat innerhalb von zwei Monaten
nach Inkrafttreten dieses Vertrags der Wiedergutmachungskommission alle im §
1 bezeichneten Schiffe und sonstigen Seefahrzeuge zu übergeben.
In der Anlage V heißt es:
§ 1. Deutschland verpflichtet sich, auf Anfordern der Signatarmächte des
vorliegenden Friedensvertrages folgende Mengen von Kohlen und
Kohlennebenprodukten zu liefern.
§ 2. Deutschland liefert an Frankreich während der Dauer
von 10 Jahren 7 Millionen Tonnen Kohle jährlich. Ferner liefert Deutschland
an Frankreich jedes Jahr soviel Kohlen, als der Unterschied zwischen der
Jahresförderung vor dem Kriege aus den Bergwerken des Nordens und des
Pas-de-Calais, die durch den Krieg zerstört sind, und der Förderung aus den
Bergwerken dieses Beckens während des in Betracht kommenden Jahres beträgt.
Diese Lieferung findet 10 Jahre lang statt. Sie soll während der ersten 5
Jahre 20 Millionen Tonnen jährlich und während der folgenden 5 Jahre 8
Millionen Tonnen jährlich nicht überschreiten ...
§ 3. Deutschland liefert an Belgien jährlich 8 Millionen
Tonnen Kohlen während der Dauer von 10 Jahren.
§ 4. Deutschland liefert an Italien folgende Höchstmengen
an Kohle:
Juli 1919 bis Juni 1920: 4 ½ Millionen Tonnen,
Juli 1920 bis Juni 1921: 6 Millionen Tonnen,
Juli 1921 bis Juni 1922: 7 ½ Millionen Tonnen,
Juli 1922 bis Juni 1923: 8 Millionen Tonnen,
Juli 1923 bis Juni 1924: 8 ½ Millionen Tonnen
und während der nächsten fünf Jahre: Je 8 ½ Millionen Tonnen...
IX. Teil (Artikel 248-263). Finanzielle Bestimmungen.
Artikel 249
Deutschland trägt die gesamten Kosten für den Unterhalt aller alliierten und
assoziierten Armeen in den besetzten deutschen Gebieten Tage der
Unterzeichnung des Waffenstillstandes, dem 11. November 1918 ab ...
Artikel 260
Unbeschadet der Verzichtleistungen auf Rechte, welche Deutschland für sich
oder seine Reichsangehörigen auf Grund der Bestimmungen dieses Vertrages
auszusprechen hat, kann die Wiedergutmachungskommission innerhalb eines
Jahres vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ab verlangen, daß die
deutsche Regierung alle Rechte und Interessen erwirbt, welche deutsche
Reichsangehörige an irgendeiner öffentlichen Unternehmung oder an
irgendeiner Konzession in Rußland, in China, in Österreich, in Ungarn, in
Bulgarien, in der Türkei. in den Besitzungen und Nebenländern dieser Staaten
oder in einem Gebietsteile besitzt, welcher bisher Deutschland oder seinen
Alliierten gehörte und welcher von Deutschland oder seinen Alliierten an
irgendeine Macht abgetreten oder gemäß dem vorliegenden Vertrag von einem
Mandatar verwaltet werden muß. Andererseits muß die deutsche Regierung
binnen 6 Monaten von der Stellung der Forderung ab alle diese Rechte und
Interessen und alle gleichartigen Rechte und Interessen, die die deutsche
Regierung selbst besitzt, auf die Wiedergutmachungskommission übertragen ...
X. Teil (Artikel 264-312). Wirtschaftliche
Bestimmungen.
Artikel 264
Deutschland verpflichtet sich, Waren, Rohstoffe oder Fabrikate irgendeines
der alliierten oder assoziierten Staaten, die in deutsches Gebiet eingeführt
werden, ohne Rücksicht auf ihren Herkunftsort, keinen anderen oder höheren
Zollsätzen oder Gebühren (einschließlich innerer Abgaben) zu unterwerfen als
solchen, denen dieselben Waren, Rohstoffe oder Fabrikate irgendeines anderen
der erwähnten Staaten oder eines anderen fremden Landes unterworfen sind ...
Artikel 267
Alle Begünstigungen, Befreiungen oder Vorrechte in bezug auf Einfuhr,
Ausfuhr und Durchfuhr von Waren, die von Deutschland irgendeinem der
alliierten oder assoziierten Staaten oder irgendeinem anderen fremden Lande
gewährt werden, werden gleichzeitig und bedingungslos ohne diesbezügliche
Aufforderung und ohne Gegenleistung auf alle alliierten und assoziierten
Staaten ausgedehnt.
Artikel 264 und 267 "verlieren fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des
vorliegenden Vertrages ihre Wirksamkeit..." (Artikel 280).
Artikel 292
Deutschland erkennt an, daß alle Verträge, Abmachungen und Vereinbarungen
aufgehoben sind und aufgehoben bleiben, welche es mit Rußland oder
irgendeinem Staate oder irgendeiner Regierung, deren Gebiet ehemals einen
Teil Rußlands bildete, ebenso mit Rumänien vor dem 1. August 1914 oder seit
diesem Datum bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages geschlossen hat.
Artikel 297
Unter dem Vorbehalt entgegenstehender Bestimmungen, die sich aus dem
gegenwärtigen Vertrage ergeben könnten, behalten sich die alliierten und
assoziierten Mächte das Recht vor, alles Eigentum, alle Rechte und
Interessen, die sich am Tage des Inkrafttretens des Vertrags auf deutsche
Reichsangehörige beziehen oder auf von Ihnen beaufsichtigte Gesellschaften,
die auf Ihrem Gebiet, in ihren Kolonien, Besitzungen und Schutzgebieten
einschließlich der ihnen auf Grund des gegenwärtigen Vertrages abgetretenen
Gebiete liegen, zurückzubehalten und zu liquidieren ...
XI. Teil (Artikel 313-320). Luftschiffahrt.
XII. Teil (Artikel 321-386). Häfen, Wasserstraßen und
Eisenbahnen.
Artikel 321
Deutschland verpflichtet sich, Personen, Gütern, See- oder Flußschiffen,
Eisenbahnwagen und dem Postverkehr von oder nach den Gebieten irgendeiner
der alliierten und assoziierten Mächte, gleichviel, ob sie an Deutschland
angrenzen oder nicht, die freie Durchfuhr durch sein Gebiet auf den für den
Internationalen Verkehr geeignetsten Transportwegen, auf Eisenbahnen,
schiffbaren Wasserläufen oder Kanälen zu gewähren; zu diesem Zweck wird die
Durchfahrt quer durch Hoheitsgewässer gestattet. Die Personen, Güter, See-
oder Flußschiffe, Personenwagen, Güterwagen und der Postverkehr werden
keinem Durchfuhrzoll noch unnötigen Aufenthalten und Einschränkungen
unterworfen und haben in Deutschland ein Anrecht auf gleiche Behandlung wie
der innerdeutsche Verkehr in bezug auf Gebühren und Erleichterungen, ebenso
wie in jeder anderen Hinsicht.
Die Durchgangsgüter sind von allen Zoll- oder ähnlichen Abgaben befreit ...
XIII. Teil (Artikel 387-427). Arbeit.
Da der Völkerbund die Begründung des Weltfriedens zum
Ziele, hat und ein solcher Friede nur auf dem Boden der sozialen
Gerechtigkeit begründet werden kann; und da ferner Arbeitsbedingungen
bestehen, welche für eine große Zahl von Menschen Ungerechtigkeit, Elend und
Entbehrungen mit sich bringen, durch die eine derartige Unzufriedenheit
erzeugt wird, daß der Weltfriede und die Welteintracht in Gefahr geraten,
und eine Verbesserung dieser Verhältnisse dringend erforderlich ist, z. B.
in bezug auf die Regelung der Arbeitszeit, die Festlegung eines
Maximalarbeitstages und einer Maximalarbeitswoche, die Regelung des
Arbeitsmarktes, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, die Sicherstellung
eines Lohnes, der angemessene Daseinsbedingungen gewährleistet, den Schutz
der Arbeiter gegen allgemeine und Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle, den
Schutz der Kinder, Jugendlichen und Frauen, die Alters- und Invalidenrenten,
den Schutz der Interessen der im Auslande beschäftigten Arbeiter, die
Anerkennung des Grundsatzes der Koalitionsfreiheit, die Organisation der
beruflichen und technischen Fortbildung und andere gleichartige Maßnahmen;
da endlich die Nichtannahme wirklich menschenwürdiger Arbeitsbedingungen
durch einen Staat ein Hindernis für die Bemühungen der anderen Nationen
bedeutet, welche das Los der Arbeiter ihrer eigenen Länder zu bessern
wünschen, so haben die Hohen vertragschließenden Parteien, bewegt durch
Gefühle der Gerechtigkeit und der Menschlichkeit, wie auch durch den Wunsch,
einen dauernden Weltfrieden zu sichern, folgendes vereinbart:
Artikel 387
Um an der Verwirklichung des in der Einleitung niedergelegten Programms zu
arbeiten, wird eine ständige Organisation begründet.
Die ursprünglichen Mitglieder des Völkerbundes sollen die ursprünglichen
Mitglieder dieser Organisation sein. Später soll die Mitgliedschaft im
Völkerbunde die Mitgliedschaft in der genannten Organisation zur Folge
haben.
Artikel 388
Die ständige Organisation soll umfassen:
1. eine allgemeine Konferenz der Vertreter der Mitglieder,
2. ein internationales Arbeitsamt unter Leitung des im Artikel 393
vorgesehenen Verwaltungsrats.
Artikel 392
Das internationale Arbeitsamt wird am Sitze des Völkerbundes errichtet und
bildet einen Bestandteil des Bundes.
Artikel 393
Das internationale Arbeitsamt untersteht der Leitung eines Verwaltungsrates
von 24 Personen, die nach folgenden Vorschriften bestimmt werden:
Der Verwaltungsrat des internationalen Arbeitsamtes setzt sich wie folgt
zusammen:
12 Personen als Vertreter der Regierungen,
6 Personen, die von den Vertretern der Arbeitgeber in der Konferenz gewählt
sind,
6 Personen, die von den Vertretern der Angestellten und Arbeiter in der
Konferenz gewählt werden ...
Artikel 396
Die Aufgaben des Internationalen Arbeitsamtes umfassen die Zentralisierung
und Verteilung aller Auskünfte in bezug auf die internationale Regelung der
Arbeiterverhältnisse und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Bearbeitung
der Fragen, welche der Konferenz zum Zwecke des Abschlusses internationaler
Abkommen vorgelegt werden sollen, sowie die Ausführung aller durch die
Konferenz beschlossenen besonderen Ermittlungen ...
XIV. Teil (Artikel 428-433). Sicherheiten für die
Ausführung.
Artikel 428
Als Sicherheit für die Ausführung des vorliegenden Vertrages durch
Deutschland werden die deutschen Gebiete westlich des Rheins einschließlich
der Brückenköpfe durch die Truppen der alliierten und assoziierten Mächte
während eines Zeitraumes von 15 Jahren besetzt, der mit dem Inkrafttreten
des gegenwärtigen Vertrages beginnt.
Artikel 429
Wenn die Bedingungen des gegenwärtigen Vertrages durch Deutschland
getreulich erfüllt werden, so soll die im Artikel 428 vorgesehene Besetzung
nach und nach in folgender Weise eingeschränkt werden:
1. Nach Ablauf von fünf Jahren werden geräumt: der Brückenkopf von Köln und
die Gebiete nördlich einer Linie, die dem Laufe der Ruhr, dann der
Eisenbahnlinie Jülich-Düren-Euskirchen-Rheinbach, ferner der Straße von
Rheinbach nach Sinzig folgt, und die den Rhein bei dem Einfluß der Ahr
trifft, wobei die vorhin genannten Straßen, Eisenbahnen und Orte außerhalb
der besagten Räumungszone bleiben.
2. Nach Ablauf von zehn Jahren werden geräumt: der Brückenkopf von Coblenz
und die Gebiete nördlich einer Linie, die an dem Schnittpunkte der Grenzen
Belgiens, Deutschlands und Hollands beginnt, etwa vier Kilometer südlich
Aachen verläuft, dann bis zum Höhenrücken von Vorst-Gemünd verläuft, dann
östlich der Eisenbahnlinie des Urfttales, dann über Blankenhain, Waldorf,
Dreis, Ulmen bis zur Mosel, diesem Flusse von Bremm bis Nehren folgt, dann
über Kappel und Simmern der Höhenlinie zwischen Simmern und dem Rhein folgt
und diesen Fluß bei Bacharach erreicht, wobei alle genannten Orte, Täler,
Straßen und Eisenbahnen außerhalb der Räumungszone bleiben.
3. Nach Ablauf von 15 Jahren werden geräumt: der Brückenkopf von Mainz, der
Brückenkopf von Kehl und der Rest des besetzten deutschen Gebiets.
Wenn zu diesem Zeitpunkte die Sicherheiten gegen einen nicht
herausgeforderten Angriff Deutschlands von den alliierten und assoziierten
Regierungen nicht als ausreichend betrachtet werden, so kann die Entfernung
der Besatzungstruppen in dem Maße aufgeschoben werden, wie dies zur
Erreichung der genannten Bürgschaften für nötig erachtet wird.
Artikel 430
Falls die Wiedergutmachungskommission während der Besetzung oder nach Ablauf
der im Vorhergehenden genannten 15 Jahre feststellt, daß Deutschland sich
weigert, die Gesamtheit oder einzelne der ihm nach dem gegenwärtigen
Vertrage obliegenden Wiedergutmachungsverpflichtungen zu erfüllen, so werden
die im Artikel 429 genannten Gebiete ganz oder teilweise sofort von neuem
durch die alliierten und assoziierten Truppen besetzt.
Artikel 433
Als Sicherheit für die Ausführung der Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrages, durch welche Deutschland endgültig die Aufhebungen des Vertrages
von Brest-Litowsk wie auch aller Verträge, Konventionen und Vereinbarungen
anerkennt, die es mit der maximalistischen Regierung in Rußland
abgeschlossen hat, wie auch um die Wiederherstellung des Friedens und einer
guten Regierung in den baltischen Provinzen und in Litauen zu sichern,
sollen die deutschen Truppen, welche sich zur Zeit in den genannten Gebieten
befinden, innerhalb der Grenzen Deutschlands zurückkehren, sobald die
Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte den Zeitpunkt mit
Rücksicht auf die innere Lage dieser Gebiete für gekommen erachten ...
XV. Teil (Artikel 434-440) Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 434
Deutschland verpflichtet sich, die volle Gültigkeit der Friedensverträge und
Zusatzabkommen anzuerkennen, welche von den alliierten und assoziierten
Mächten mit den Mächten geschlossen werden, die auf seiten Deutschlands
gekämpft haben, und sich mit den Bestimmungen einverstanden zu erklären,
welche bezüglich der Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen
Monarchie, des Königreichs Bulgarien und des Ottomanischen Reiches getroffen
werden, auch die neuen Staaten innerhalb der Grenzen, die auf diese Weise
für sie festgelegt wurden, anzuerkennen.
Martens, Nouv. Recueil Général, 3. S., Bd. XI, S. 323 ff.
Der Friedensvertrag von Versailles nebst Schlußprotokoll und
Rheinlandstatut., Berlin 1925.
Quelle:
http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/versailles/index.html |